Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 151v

Datierung: 15. Mai 1379

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz hält alle Erzpriester, Kämmerer, Plebane, Vizeplebane und Rektoren jeder Art in Stadt und Diözese Mainz dazu an, selbst die Seelsorge zu versehen.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] an alle Erzpriester, Kämmerer, Plebane, Vizeplebane und Rektoren jeder Art in Stadt und Diözese Mainz, die diese Urkunde oder ein mit dem Siegel des Mainzer Stuhls versehenes Transsumpt erhalten. Wie er aus den Klagen einiger Plebane und anderer Seelsorger in der Stadt und Diözese Mainz ersieht, wagen es Mönche der Bettelorden, besonders Minderbrüder, Augustiner und Karmeliter, über ihre Rechte hinaus, ohne die Erlaubnis der Pfarrer einzuholen, und ohne dass ihre Berechtigung und Befähigung geprüft seien, in den Pfarreien von Städten und Dörfern Gottesdienst zu halten, zu predigen und Beichten zu hören. Dies ist einem Weltpriester nicht erlaubt, sondern vielmehr in einer fremden Pfarrei erst auf den Nachweis hin, dass die Priesterweihe erteilt wurde. Erst dann ist man gemäß der Provinzialstatuten zum Messelesen zugelassen. Ja, jene Mönche sind bisweilen sogar dreist genug, durch lautes und langes Predigen den Pleban in seiner eigenen Kirche am Predigen zu hindern. In der Beichte sprechen sie alle los und weisen auch Fälle, die dem Papst oder ihm, dem Bischof, vorbehalten sind, nicht zurück et quod penis est certa pacta in penitenciis confitentibus iniungendis de eorum promotione exigunt, aliquin absolvere et penitencias iniungere contra dicunt und sonst noch mancherlei, was ihnen in den Privilegien, wenn sie solche haben, keinesfalls erlaubt ist. Zu diesen und anderen Unverschämtheiten kommt bisweilen noch die, quod aliquando cappas vertunt in wasmusia brevia bureta in capucia duplicata und erklären dabei, sie unterstünden keinem als ihrem - fernen - Oberen, während dort die meisten dieser Bettelmönche und insbesonder die in der Stadt Mainz, was niemand bezweifeln kann, exkommuniziert sind und von dieser Exkommunikation nur durch den Römischen Bischof befreit werden können. Viele Laien verachten ihre Pfarrer und lassen sich leichter zu Raub, Diebstahl und ähnlichen Untaten verleiten, da ihnen die Buße durch jene Mönche so leicht gemacht wird.
Dem gegenüber gebietet Adolf, der als guter Hirte seine Schafe von den Wölfen wieder in ihren Stall zurückbringen will, den Empfängern dieser Urkunde, dass sie selbst die Seelsorge versehen oder durch einen anderen Weltgeistlichen versehen lassen. Er verbietet ihnen, die besagten Mönche in ihren Pfarreien außerhalb der Klöster predigen zu lassen. Ihren Pfarrkindern aber ist es bei Strafe der Exkommunikation untersagt, sich von ihrem Pfarrer weg an die Mönche zu wenden. Ungehorsamen sind die geistlichen Segnungen so lange zu entziehen bis sie sich bessern.
- Datum Eltevil XV die mensis Maii … 1379.

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fol. 151v
fol. 152r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 151v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1638 (Zugriff am 28.03.2024)