Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 141 [01]

Datierung: 20. Mai 1379

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung von 640 kleinen Gulder Mainzer Währung, die Henne Berwolff ihm zum Nutzen des Stiftes bar geliehen hat.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] schuldet seinem »gutem besonderem« Freund, dem Mainzer Bürger Henne Berwolff, 640 kleine Gulden, Mainzer Währung, die dieser ihm zum Nutzen des Stiftes bar geliehen hat. Der Erzbischof will das Geld ihm bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde vierzehn Nächte nach dem St. Johannes Baptistetag [24. Juni] zu Mainz auf der Stadtwaage zahlen.

Der Erzbischof setzt ihm als Geiseln: sich selbst, den Mainzer Domherrn Johann von Eberstein (Ebirstein), seinen »lieben Neffen«, sowie Ospertus (Ospertin), den Siegler des geistlichen Stuhls zu Mainz. Zahlt Adolf nicht, so sollen alle drei Geiseln auf mündliche oder schriftliche Mahnung persönlich zu Bingen so lange Einlager halten, bis das Geld bezahlt ist. Henne kann das Geld auf Kosten des Erzbischofs bei Juden oder ausländischen Wucherern (kaverczinen) aufnehmen.

Stirbt eine Geisel, muss Erzbischof Adolf auf Mahnung binnen acht Tagen gleichwertigen Ersatz schaffen. Geschieht dies nicht, müssen die verbliebenen Geiseln so lange einreiten.

Erzbischof Adolf verspricht seinen Mitgeiseln, sie gütlich aus der Verpflichtung zulösen und schadlos zu halten.

Er kündigt sein Siegel an. Seine Mitgeiseln bekennen sich zu ihrer Verpflichtung, versprechen gute Geiseln zu sein und kündigen ebenfalls ihre Siegel an.

- Datum …1379 in crastino ascensionis domini.

Quellenansicht

fol. 141r
fol. 141v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 141 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1568 (Zugriff am 20.04.2024)