Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 177v

Datierung: 25. November 1379

Quelle

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung von Schulden, die er bei den Juden Abraham von Jasperg und Gotschalk aus Mergentheim hat.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] schuldet den Juden Abraham von Jasperg und Gotschalk, wohnhaft zu Mergentheim, und deren Erben 200 Gulden wegen einer Urkunde, die er von ihnen gelöst hat und die über 4.000 Gulden ging. Zahlt er ihnen die 200 Gulden nicht bis kommende Kathedra Peri [22. Februar], so trägt von da an jeder Gulden jede Woche 2 alte Heller Zinsen.

Der Erzbischof setzt ihnen zu Bürgen: Hans (Hansen) von Rosenberg (Rosinberg), Ritter, Nikolaus (Nyclaes) [von Grünberg], erzbischöflichen Keller zu Miltenberg, Marquard, Amtmann zu Dürn (Durn), Egen Seman, Amtmann zu Tauberbischofsheim (Bischoffesh(eim)) sowie Eberhard (Ebirhard) von Grumbach, Amtmann zu Külsheim (Kulsheim).

Wollen die Juden ihr Geld nach Kathedra Petri zurückhaben, müssen sie das dem Erzstift einen Monat vorher ankündigen. Bezahlt der Erzbischof dann nicht Hauptgeld und Zinsen (gesuches), so haben die Bürgen auf Mahnung der Gläubiger binnen acht Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd nach Mergentheim zum Einlager in ihr Haus bzw. eine von den Gläubigern angewiesene öffentliche Herberge zu senden. Dort sollen diese so lange »leisten«, bis den Juden Hauptgeld, Zinsen und eventuell angefallener Botenlohn bezahlt wird.

Ausfallende Pferde und Knechte sind auf Mahnung binnen acht Tagen auszutauschen. Stirbt ein Bürge, muss Mainz nach erfolgter Mahnung binnen 14 Tagen einen gleichwertigen Ersatzbürgen stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager leisten.

Die Bürgen dürften sich nicht gegenseitig bezüglich ihrer Leistungspflicht entschuldigen. Diese Urkunde bleibt gültig, auch wenn die Siegel, die Schrift oder die Urkunde selbst beschädigt sind. Den Juden darf dadurch kein Nachteil entstehen.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie ohne Eid aus der Bürgschaft zu lösen und dabei schadlos zu halten. Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Pflicht und sichern den Juden zu, gute Bürgen zu sein.

- Datum Dydensheim ipso die beate Katherine virginis … 1379.

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fol. 176v
fol. 178r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 177v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1502 (Zugriff am 19.04.2024)