Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

800 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 317.

StA Wü, MIB 9 fol. 113 [02]

Datierung: 24. Dezember 1378

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Materialsammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz versetzt Ritter Gotze Vogt von Rieneck für die 4.000 Goldgulden, die dieser ihm geliehen hat, 333 Gulden als Zinsen von den Einkünften der Kellerei zu Orb jährlich und setzt ihn zum Amtmann in Orb ein.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] versetzt dem Ritter Gotze Vogt von Rieneck (Rynecke) und dessen Erben kraft dieser Urkunde für die 4.000 Goldgulden, Frankfurter (Franckinfurd) Währung, die dieser ihm zum Nutzen des Stiftes Mainz (Mencze) geliehen hat, 333 Gulden als Zinsen von je 12 Gulden von den Einkünften der Kellerei zu Orb (Orba) jährlich am Martinstag [11. November] zu bezahlen. Sollte der Orber Keller die fristgerechte Zahlung nicht leisten, können Gotze und die Seinen das Geld in der Kellerei selbst vereinnahmen.

Der Erzbischof kann diese Zinszahlung mit 4.000 Gulden lösen, und zwar jedes Jahr in der Zeit 14 Tage vor oder nach Kathedra Petri [22. Februar], muss dies aber drei Monate zuvor ankündigen. Das Geld ist auf Wunsch des Götz entweder in Rieneck (Rynecke) oder Gemünden (Gemunden) zu zahlen. Will Götz die Lösung, gelten die gleichen Ausführungsbestimmungen. Danach ist diese Urkunde zurückzugeben.
Der Erzbischof setzt Götz ferner zum Amtmann in Orb (Orba) ein. Er darf die Einkünfte des Amtes nutzen und erst des Amtes entsetzt werden, wenn er zuvor sein Geld erhalten hat.

Der Erzbischof und die Prälaten und Domherren können sich aus Orb heraus und nach Orb hinein als ihrem Eigenschloss behelfen, doch ohne Götz zu schädigen. Auch Gotze kann sich ungefragt aus Orb heraus und die Burg hinein gegen Jedermann behelfen. Geht die Stadt Orb in erzstiftischen Kriegen verloren, behält Gotze sein Geld, geht Orb dagegen in seinen Kriegen verloren, verliert er Amt und Geld und Mainz sein Schloss. Wird Orb zurückgewonnen, leben der Schuld- und der Amtmannvertrag aber wieder auf.

Der Erzbischof setzt ihm zu Bürgen seine »lieben Heimlichen und Getreuen«: Gottfried (Gotfrid) Graf zu Rieneck (Rynecke), Adolfs »lieben Neffen«, die Mainzer Domherren: Johann von Eberstein (Ebirstein), Wilhelm Flach (Flachen), Claes vom Stein (Steine) den Jungen, Johann von Wartenberg (Wartemb(er)g), Albrecht Hoffwart (Hoffwarten) und Adolf (Adolff) von Nordecke, ferner die Ritter Hans von Rosenberg (Rosinberg), Werner (Wernher) Colling, und Friedrich (Friderich) von Hutten (vom Hotten) sowie Eberhard (Ebirhard) von Fechenbach (Vechinbach), erzbischöflicher Viztum zu Aschaffenburg (Asch(affenburg)), Konrad (Conrad) von Uissigheim (Ussinkeim), Frowin von Hutten, Egen Seman (Sema(n)), erzbischöflicher Amtmann zu Tauberbischofsheim (Bischoffesheim), Wiprecht Rüdt (Ruden), erzbischöflicher Amtmann zu Buchen (Bucheim), Albrecht Stetenberger (Stetenberger), Konrad (Conrat) von Schlüchtern (Sluchtern), Fritz (Fritze(n))e Huttener und Konrad (Conrat) von Fechenbach (Vechinbach).

Bei Vertragsverletzungen müssen die Bürgen nach schriftlicher oder mündlicher Aufforderung durch die Gläubiger binnen Monatsfrist je einen Knecht und ein Pferd nach Lohr (Lare) oder Gemünden (Gemu(n)de(n)) in eine ihnen zugewiesene öffentliche Herberge solange zum Einlager entsenden, bis der Vertragsbruch behoben ist. Ausfallende Pferde und Knechte sind auszutauschen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss nach Aufforderung binnen Monatsfrist ein mindestens gleichwertiger Ersatzbürge gestellt werden. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen bis zur Erfüllung Einlager halten. Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Verschafft der Erzbischof dem Gotze eine neue, vom Domkapitel besiegelte Urkunde, ist diese Urkunde zurückzugeben. Dann sind auch die Bürgen ledig und lois. Die Bürgen bekennen sich gegenüber Gotze zu ihren Pflichten und versprechen, gute Bürgen zu sein.

- Datum Eltvil in vigilia [a] nativitatis domini … 1378.

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[a] in vigilia steht auf Rasur, darunter wahrscheinlich feria quinta ante [23. Dezember]. Zumindest ist dieses Datumsangabe vor der abschließenden Bestätigung der Bürgen im Ingrossaturbuch durchgestrichen und die Bestätigung nachgetragen [?] worden.

Quellenansicht

fol. 113r
fol. 113v
fol. 114r
fol. 114v
fol. 115r

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 113 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1497 (Zugriff am 29.03.2024)