Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 104v [02]

Datierung: 20. Oktober 1378

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Materialsammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz gibt als Lehnsherr seine Einwilligung zu einer Lehensverfügung der Grafen von Rieneck.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] gibt als Lehnsherr seine Einwilligung auf Bitten der Brüder Gerhard und Gottfried (Gotfrid), Grafen zu Rieneck (Rynecke), seinen »lieben Neffen« zu deren Übereinkommen mit ihrem Vetter Ludwig (Ludewig) Grafen zu Rieneck (Rynecke), dem erzbischöflichen »lieben Neffen und Getreuen«, wonach die Lehen der Brüder, wenn sie ohne Leibeslehnserben sterben, an Ludwig und dessen Leibeslehnserben übergehen sollen. Diese Einwilligung gilt nur insofern, wenn die Brüder bisher in ungeteilten Lehen gesessen haben. Stelle man fest, dass sie bisher in geteilten Lehen gesessen haben, soll die vorgenannte Einwilligung des Erzbischofs keine Gültigkeit mehr haben.

- Datum Aschaffenburg quarta feria post diem sancti Galli confessoris … 1378.

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fol. 104v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 104v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1394 (Zugriff am 16.04.2024)