Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 101v [02]

Datierung: 29. Juni 1378

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Materialsammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26 (mit Verweis auf: Originalpergament des Reverses: Reichsarchiv München, Mainzer Nachträge fasc. 43. Siegel Eberhards abgefallen).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Revers des Eberhard Rüdt von Bödigheim d.Ä. zur Überlassung von Einkünften zu Walldürn durch Elekt Adolf von Mainz.

Vollregest:

Eberhard (Ebirhard) Rüdt (Rude) von Bödigheim (Botinkeim) der Ältere bekennt, dass Adolf, erwählter [Erzbischof von Mainz], sein »lieber gnädiger Herr« ihm und seinen Erben 100 Gulden Geld auf das Amt und die Kellerei zu Walldürn (Durn) verliehen hat, wie dies die [inserierte] Urkunde vom 24. Juni 1378 besagt:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] schuldet seinem »lieben Getreuen« Eberhard (Ebirhard) Rüdt (Ruden) von Bödigheim (Botemkeim) dem Älteren und seinen Erben 1.000 Goldgulden, die Eberhard ihm bar geliehen hat. Mit Willen und Wissen des Dompropstes Endres von Brauneck (Brunecke), des Schulmeisters Otte von Schönburg (Schonenburg) und des Domkapitels Mainz (Mencze) versetzt der Erzbischof dem Eberhard und seinen Erben das Amt zu Walldürn und 100 Gulden Jahresgülte, zahlbar am Martinstag [11. November] von der Stadt und Kellerei Walldürn. Eberhard soll das Pfand in der Weise halten, wie Marquard [gen. Dornberg] es besessen hat, es sei aus Zehnten, an buwen oder aus Gülten.

Kommt Mainz mit den 100 Gulden in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Güter und Einkünfte der Kellerei in Höhe der Schuld pfänden und verkaufen, muss dem Keller darüber aber eine Jahresquittung geben.

Das Stift Mainz kann das Pfand mit 1.000 Goldgulden lösen, muss dies aber ein Vierteljahr vor dem Georgstag [23. April] ankündigen. Solange bleibt das Pfand im Besitz der Gläubiger. Der Erzbischof gibt seinem Keller bezüglich der Geldauszahlung entsprechende Anweisungen und trägt auch allen anderen erzbischöflichen Offiziaten auf, dem Eberhard entsprechend zu gewarten.

Wenn das Stift Mainz das Pfand löst, fallen Amt und Gülte an das Stift zurück. Das Lösungsgeld ist, Eberhards muss dies acht Tag vor bzw. acht Tage nach dem 23. April bekanntgeben, entweder in Buchen (Bucheim) oder in Miltenberg (Miltenb(er)g) zu übergeben.

Will Eberhard sein Geld wieder haben, muss er dies ebenfalls ein Vierteljahr vor dem Georgstag ankündigen, das Geld ist dann auch an diesem Tag zu bezahlen. Geschieht dies nicht, kann Eberhard sich das Geld bei Juden oder Christen besorgen. Die dadurch nachweislich anfallenden Zinsen (schaden) müssen dann von Mainz zusammen mit dem Hauptgeld bezahlt werden.

Dompropst und Schulmeister bestätigen die Abmachung und kündigen an, das große Kapitelsiegel neben das Siegel des Elekten Adolf von Mainz (Mencze), Bischofs zu Speyer (Spire) zu hängen.

- Datum … 1378 ipso die sancti Johannis Baptiste. [1378 Juni 24]

Eberhard Rüdt gelobt für sich und seine Erben, den vorstehenden Vertrag, soweit dieser in betrifft, unverbrüchlich zu halten.
- Datum ipso die sociorum Petri et Pauli apostolorum … 1378.

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fol. 101v
fol. 102r
fol. 102v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 101v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1386 (Zugriff am 29.03.2024)