Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

800 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 275.

StA Wü, MIB 9 fol. 098v [02]

Datierung: 31. Dezember 1378

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Materialsammlung imStAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr.  26.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Henne Berwolffe, Bürger zu Mainz.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer]  bekennt, dass er "dem ehrsamen" Henne Berwolffe, Bürger zu Mainz (Mencze), seinem "besonderen Freund", und dessen Erben, 305 Guden schuldet, die dieser für den Erzbischof dem Erfurter Bürger Gunther Kreienberg (Kreienb(er)g) bezahlt hat. Darüber besitzt er eine Urkunde, in welcher der mittlerweile verstorbene Domdekan Bürge war, und die beiden Domherren Wilhelm Flach (Flache) und Claes vom Stein (Steine) d.J. immer noch Bürgen sind.

Ferner schuldet der Erzbischof Henne 112 Gulden für einen Hengst, den Gerhard von Hofftersheim bekam.

Um diese 417 Gulden zu bezahlen, überweist ihm der Erzbischof kraft dieser Urkunde einen Turnosen vom erzbischöflichen Zoll zu Lahnstein (Lanstein). Henne und seine Erben können dort das Geld von diesem Turnosen so lange vereinnahmen, bis sie die 417 Gulden entnommen haben.

Was Henne am Ende der nächsten Frankfurter alten Messe noch fehlt, kann er sich, wenn er nicht länger warten kann oder will, bei Juden leihen. Die Zinsen (schaden), die dann den Juden zu zahlen sind, kann er wieder aus dem Turnosen entnehmen, bis er Zinsen und Hauptgeld vollständig erhalten hat. Jede Geldentnahme aus dem Turnosen muss Henne quittieren. Ist die Schuld zurückbezahlt, fällt der Turnosen an Mainz zurück.

Der Erzbischof gebietet mit dieser Urkunde seinem Zollschreiber Nikolaus (Nicolaus), dem Henne den Turnosen entsprechend zukommen zu lassen
Wird Henne an der Vereinnahmung des Turnosen gehindert (were auch sache, daz sie uzgeworffen wurden oder darane gehind(er)t), so kann er sich mit seinem alten Brief behelfen, für das, was noch nicht bezahlt ist. Der Zollschreiber hat dem Henne schriftlich zu beurkunden, dass er ihm mit dem Turnosen gewärtig sein wird.

- Datum anno domini … 1378.

Quellenansicht

fol. 98v
fol. 99r

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 098v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1355 (Zugriff am 26.04.2024)