Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 096

Datierung: 12. August 1378

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Heinrich von Idstein und dessen Ehefrau Lyse.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] gelobt dem Heinrich von Idstein (Edichstein), dessen Ehefrau Lyse und ihren Erben, bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde, die 600 Goldgulden, Mainzer (Mencze) Währung, die sie ihm bar zum Nutzen des Stiftes geliehen haben, kommenden Martinstag im Winter [11. November] aus der Stadtwaage (stede wage(n)) zu Mainz zurückzuzahlen.

Dafür setzt er ihnen zu Bürgen seine »lieben Getreuen«: Johan von Eberstein (Ebirstein), Wilhelm Flache (Flachen), Claes vom Stein (Steyne) den Jungen, Mainzer Domherren, Herdan von Büches (Buches), Eberhard (Ebirhard) von Fechenbach (Vechinbach), Viztum zu Aschaffenburg (Aschaffinburg), Johannes (Johansen), den erzbischöflichen Zollschreiber zu Hoechst (Hoeste), und Johansen, erzbischöflichen Zollschreiber zu Udenheim (Udinheim).

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, müssen die Bürgen auf schriftliche oder mündliche Mahnung durch die Gläubiger, jeder unverzüglich einen Knecht und ein Pferd wahlweise nach Mainz (Mencze) oder Frankfurt (Franckenfurd) in eine öffentliche ihnen angewiesene Herberge so lange zum Einlager schicken, bis Heinrich sein Geld bekommt. Verleistete Pferde müssen unverzüglich ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss ein Ersatzbürge binnen 14 Tagen gestellt werden. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen bis zur Erfüllung zur Leistung einreiten. Erfüllt ein Bürge seine Pflicht nicht, kann Heinrich ihm und seinen Gütern mit Gericht oder auch ohne Gericht zusprechen.

Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Verpflichtung, schwören gute Bürgen zu sein und nichts gegen die vorstehenden Abmachungen zu unternehmen oder geschehen zu lassen.

- Datum Bingen quinta feria post Laurencii … 1378.

Quellenansicht

fol. 96r
fol. 96v
fol. 97r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 096, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1337 (Zugriff am 28.03.2024)