Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 163v

Datierung: 5. November 1379

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28 (Verweis auf: Reichsarchiv München, Mainzer Domkapitel fasc. 132. Großes Siegel Adolfs hängt. (Geben samztages nach aller heiligen tag). - Roth, Font. 1, Nr. 70. - Gudenus, C.d. I, Nr. 692 - Scriba, Reg. III, Nr. 5036. - Joannis, rer. mog. I, S. 692 N. 21. - Schaab, III, S. 412 mit unrichtigem Zitat. - Vgl. Wagner II, 388. - Weidenbach, Reg. 33 Nr. 345 und ders.: Die Burg Ehrenfels, in: Beilage zum Amtsblatt für Eltville usw. 1857 Nr. 9 und 10).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz bekennt sich zu seinen Pflichten gegenüber Dompropst, Schulmeister, Kapitel und den Domherren des Stiftes Mainz.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz und Bischof von Speyer] beschwört als ein Erzbischof von Mainz, aus besonderer Liebe und Freundschaft, die er zu den ehrwürdigen Herren, dem Dompropst, Schulmeister, Kapitel und den Domherren des Stiftes Mainz (Mentze) hegt, die nachstehenden Stücke und Artikel:

[1.] Er will die Handfesten und Gesetze, die Dompropst, Domdekan, Kustos, Schulmeister, Sangmeister, Archidiakon, Kämmerer der Stadt, Erzpriester Kellner und Domherren von Päpsten, Römischen Kaisern und Königen und Freiherren sowie Erzbischöfen besitzen, gegen Angreifer schützen und einhalten, auch die der übrigen Kapitel, Prälaten und Kleriker in der Stadt und im Bistum Mainz.
[2.] Die ihnen gebührenden Dienste, Zinsen, Gülten und Gefälle will er ihnen rechtzeitig geben.
[3.] Das Gut eines Geistlichen, der sein Seelgerät oder Testament gemacht hat, darf er nicht nehmen.
[4.] Er darf seine Geistlichkeit ohne Erlaubnis seines Domkapitels zu keinem Subsidium zwingen.
[5.] Er will alle vom Domkapitel mitbesiegelten Verträge und Bündnisse seiner Vorgänger einhalten, besonders die mit der Krone von Böhmen (Beheim).
[6.] Er darf sein Kapitel und den übrigen Klerus visitieren, von den Visitationen aber nur gewöhnliche Prokuration nehmen.
[7.] Er will ihre Kirchenfabriken fördern und bei ihren Rechten und Gewohnheiten belassen.
[8.] Die Propsteien will er gemäß altem Herkommen Mainzer Domkanonikern, die in dem Kapitel sind, verleihen, und das Kämmereramt der Stadt Mainz einem aus dem Kapitel, ebenso wird er die geistlichen Richter aus dem Kapitel auswählen.
[9.] Als Penitencier will er nur einen verständigen und werntlichen Kleriker, der dem Stift angehört, setzen, doch erklärt er, hierzu nicht verpflichtet zu sein.
[10.] Er will keinen zwingen, auf seinen Pfründen zu sitzen, auch keine annos byennales. Diese sagt er den jetzigen Stiftsmitgliedern zu. Für die Zukunft verpflichtet er sich nicht.
[11.] Die Amtleute sollen schwören, die Güter der Domherren zu schützen und nach dem Tode des Erzbischofs oder Aufhebung der Erzbistums nur dem Domkapitel mit den erzstiftischen Burgen zu gewarten.
[12.] Ohne Einwilligung des Domkapitels will er sein Land nicht zu einer ungewöhnlichen Bede oder Steuer zwingen.
[13.] Burgen, Städte, Lande, Gülten, Güter und Leute will er nicht ohne Erlaubnis des Domkapitels verkaufen oder versetzen.
[14.] Mannen, Burgmannen, Amtleute, Bürger und andere Leute des Stiftes will er bei ihren Freiheiten behalten.
[15.] Frei werdende Lehen im Wert von über 40 Mark, das entspricht 60 Gulden, will er ohne Erlaubnis der Domkapitels nicht wieder verleihen.
[16.] Er gewährt ihnen ihre Bitte, dass er die Freiheiten, die unbilliche lude und die Privilegien, die der Stadt Mainz (Mencze) von seinen Vorgängern gegeben wurden, gegen des Erzbischofs und des Kapitels Ehre und Freiheit nicht bestätigen wird. Er wird solche Privilegien nicht neu verleihen, wenn das Kapitel sie nicht genehmigt hat.
[17.] Das Domkapitel bleibt in ungehinderten Besitz von Klopp (Cloppe), Bingen (Binge(n)), Lahneck (Lanecke), Lahnstein (Lanstein) ohne Zoll und Gülten, Ehrenfels (Erenfels), Starkenburg (Starkinberg) und Wildenburg (Wildenberg) (dort fallen alle Gülten dem Erzbischof zu) zu lassen. Der Erzbischof soll sie durch seine Amtleute besetzen. Dem Erzbischof stehen die Burgen offen.
[18.] Ein- und Absetzung der Amtleute soll mit Wissen des Domkapitels geschehen, die Amtleute haben dem Domkapitel Treue zu schwören. So oft es das Kapitel vom Erzbischof wünscht, hat er die Burgmannen anzuweisen, Burghut zu leisten und dem Domkapitel mit den Burgen zu gewarten. Dem Erzbischof haben sie in gleicher Weise zu huldigen.
[19.] Die Domherren und die Jungherren, die jetzt in Mainz sind, will Adolf bei allen ihren päpstlichen, kaiserlichen, königlichen und erzbischöflichen Privilegien halten.

- Datum Eltevil sabbato post festum Omnium Sanctorum ... 1379.

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fol. 164v
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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 163v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1057 (Zugriff am 29.03.2024)