Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 181v [01]

Datierung: 4. Januar 1384

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz verleiht dem Eberhard Rüdt dem Jüngeren einige Familienlehen.

Vollregest:

L(itte)ra data Eberhardo Ruden Juniori.
[Erzbischof] Adolf [von Mainz] anerkennt den treuen und stetigen Dienst, den Eberhard Rüdt (Rude) der Jüngere, sein lieber »Getreuer« ihm und seinem Stift erwiesen hat und künftig erweisen soll. Er verleiht ihm und seinen Leibeslehenserben aus besonderer Gnade alle Lehen, Burglehen oder Mannlehen, die der verstorbene Ritter Wiprecht von Buchen, Eberhards Schwager, vom Stift Mainz zu Lehen hatte. Eberhard darf das Lehen tragen und mit eiden, truwen, seßen und dinsten verdienen, wie dies Burglehen- und Mannlehenrecht sowie Gewohnheit besagen. Der Erzbischof hat auch Briden, der Ehefrau des Eberhard, die besondere Gnade erwiesen, dass sie im Fall des Todes ihres Ehemannes und für den Fall, dass sie keine Leibeslehenserben hätten, solange sie lebt, in dem Lehen verbleiben und es nutzen, nießen und gebrauchen darf.

- D. Miltenberg feria secunda post Circumcisionem domini anno eiusdem 1384.

In gleicher Weise und unter dem selben Datum gab Eberhard Junior dem Mainzer Erzbischof seinen Revers.

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fol. 181v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 181v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/96 (Zugriff am 29.03.2024)