Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 163

Datierung: 14. Oktober 1383 [a]

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

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Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz verpfändet Zollanteile in Miltenberg und Aschaffenburg.

Vollregest:

L(itte)ra data Ottoni Heiden civi Nurenbergen(si) sup(er) 700 flor(enos).

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] hat dem Nürnberger (Nurenb(er)g) Bürger Otten Heiden (Heyden) seine zwei Zölle in Miltenberg (Miltenb(er)g) und Aschaffenburg, beginnend ab kommende Weihnachten, für zwei Jahre verkauft (recht und redelich verkaufft und zu kauffe geben) [Verkauf auf Wiederkauf]. Hierfür hat er von Otten 700 Gulden bekommen.

Otten darf innerhalb der Laufzeit des Vertrages den Zoll von Eisen und Eisenwerk, und zwar von jedem Pfund schinysen [Stangeneisen?], zu Miltenberg und Aschaffenburg jeweils 3 Turnosen, vereinnahmen. Otten darf von Eisen und von Eisen führenden Schiffen Zoll nehmen. Sollte an den beiden Zöllen zollfreies Eisen oder Eisenwerk passieren, muss Mainz dem Otten von jedem Pfund schinysen sechs Turnosen bar bezahlen. Zahlt jemand den Eisenzoll nicht, verfällt die Ware dem Besitz Ottens. Otten und die Seinen, bzw. die rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde, haben die volle Zollgewalt in Miltenberg und Aschaffenburg. Führt ein Schiff nur Eisen und Eisenwerk, darf Otten dem Schiff befehlen, durch den Miltenberger Zoll zu fahren, damit es nicht den Zoll durch eine Landpassage umgeht. Davon ausgenommen sind Schiffe, die in Miltenberg oder Aschaffenburg vorfahren, und ungetzeichent sind: Diese Schiffe sollen nach wie vor dem Erzbischof und seinem Stift Zoll zahlen.

Wird ein Punkt dieses Vertrages nicht erfüllt, hat Otten das Recht, die Bürgen zum Einlager zu mahnen. Dann soll sich jeder Bürge mit einem Pferd in der Stadt Nürnberg (Nurenberg), in einem von den Gläubigern zugewiesenen öffentlichen Wirtshaus einfinden und dort so lange Einlager halten (leisten), bis Otten und den Seinen Genüge geschehen ist. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Mainz nach Aufforderung binnen vier Wochen einen gleichwertigen Ersatzbürgen stellen. Geschieht dies nicht, müssen die Bürgen dafür eintreten. Die Bürgen geloben, ihrer Verpflichtung nachzukommen.

Bürgen sind der Mainzer (Mentze) Domherr Claes vom Stein, Eberhard (Eberh(ard)) Rüdt (Rude), der Ritter Heinrich Groschlag (Graeslock) [von Dieburg]  und Konrad Rabenolt.[a]

Die Bürgen kündigen ihre Siegel an.

- Datum nach Christi geburte 1383.

Fußnotenapparat:

[a] Die Bestätigung der Bürgen durch den Erzbischof wurde am 14.1.1383 ausgestellt.

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fol. 163r
fol. 163v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 163, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/92 (Zugriff am 20.04.2024)