Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 335

Datierung: 5. August 1385 [a]

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Dietrich Gaugreben und Werner von Malsburg bekennen, dass sie Erzbischof Adolf von Mainz 1.900 Gulden geliehen und dafür das Amt Battenberg zum Pfand erhalten haben, das Adolf jederzeit wieder von ihnen lösen kann.

Vollregest:

Dietrich (Diederich) Gaugreben (Gaugrefe, Gaugrebe) und Werner (Wernher) von Malsburg (von der Malspurg) bekennen, dass sie ihrem "lieben gnädigen" Herrn Erzbischof Adolf von Mainz (Mentze) 1.900 Gulden geliehen haben, die dieser zum Wohle des Stiftes Mainz verwendet hat. Der Erzbischof hat von diesem Geld für die Lösung von Burg (sloßes) Neustadt (Nuwenstat) 1.000 Gulden, für die Lösung des Amtes Battenberg (Battenburg) von den Herren von Biedenfeld (Biedenfelt) 600 Gulden und für die Lösung der Burg (hus) in Altenburg (Aldenburg) 100 Gulden verwendet. Mit 200 Gulden haben die Aussteller von den Herren von Biedenfeld das Gericht Roden (Rodene) gelöst.
Für die geliehenen 1.900 Gulden hat der Erzbischof den beiden Gläubigern sowie deren Erben gemäß der darüber ausgestellten Urkunde das Amt Battenberg verpfändet. Sie geloben nun kraft dieser Urkunde, es ohne Widerrede zu gestatten, wenn der Erzbischof das Amt wieder lösen will. Er muss dies ein Vierteljahr vorher ankündigen. Das Geld wird dann wahlweise in Fritzlar oder Amöneburg (Ameneburg) zurückgezahlt. Sie werden dann das Amt samt Zubehör, Gerichten, Einkünften und Rechten ane uffslag wieder freigeben. Während der Pfandschaft müssen die Mannen, Burgmannen, Hintersassen, Bürger und Holden (armelute) des Amtes bei ihren Freiheiten, Gewohnheiten und Rechten belassen und darüber hinaus mit nichts beschwert werden. Die Herren sollen sie vielmehr schützen, schirmen und rechtlich verantworten.
- Datum Fritzlar sabbato post diem Invencionis sancti Stephani prothomotaris ...  1385.

Quellenkommentar:

[a] Nach Grotefend fällt der Stephanstag protom. eigentlich auf den 26. Dezember. Demnach müsste die Urkunde auf den 26. Dezember 1385 zu datieren sein. Wegen der Stellung des Eintrags im Ingrossaturbuch wird aber wohl der Tag Stephani pp. gemeint sein, der auf den 5. August fällt.

Quellenansicht

fol. 335r
fol. 335v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 335, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/826 (Zugriff am 19.04.2024)