Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 172v

Datierung: 19. Oktober 1383

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz einigt sich mit Antelmann von Grasewege bezüglich der Rückzahlung ausstehende Gelder und der Behandlung verschiedener Urkunden.

Vollregest:

L(itte)ra data Antilmano de Grasewege mil(i)ti.

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] hat sich mit seinem Böckelheimer (Beckelnheim)  Burggrafen Ritter Antelmann (Antil(mann)) von Grasewege und Katharina (Katherine) von Hohenberg (Hoenberg) bezüglich aller Schulden, Kosten für Nahrungsmittel, verlorene Hengste und Pferde sowie allen Schadens und aller Verluste geeinigt, die ihm im Dienst für das Mainzer (Mentze) Stift und bezüglich der Burghut auf der erzbischöflichen Burg (sloßes) Rotenburg (zum Rotenberge) bis zum heutigen Tag widerfahren und entstanden sind.
Der Erzbischof bestätigt auch im Namen seiner Amtsnachfolger, Antelmann und Katharina am nächsten St. Martinstag im Winter [11. November] 400 Gulden zahlen zu wollen. Sollte er dies nicht tun, sollen Heinrich (Heinricu(m)), sein Zollschreiber in Ehrenfels (Erenfels), und Gerlach (Gerlacu(m)), sein Zollschreiber zu Lahnstein (Lanstein) die Zahlung an seiner Statt vornehmen.
Die Urkunde, die der Erzbischof dem Antelmann über 500 Gulden gegeben hat, und in der sein "lieber Andächtiger" Johan von Eberstein, der verstorbene Wilhelm [Flach von Schwarzenberg], Claes vom Stein, Domherren zu Mainz, und Hermann (Herman) Rost [als Bürgen genannt] sind, sollen ebenso gültig bleiben wie die Urkunden, die  Erzbischof Adolf vor kurzem mit seinem Kapitel über Böckelheim (Beckelnheim) dem Antilman für seine Lebenszeit und über [200] Gulden auf dem Zoll Bingen für Katharina von Hohenberg (Hoenberg) auf deren Lebenszeit verfasst hat. Das Gleiche gilt für die Urkunden, in denen ihm die erzbischöfliche Stadt Bingen 133 Gulden verschrieben hat. Auch die Urkunden, die über die [strunck]wesen und zwei Fuder Weingeld zu Monzingen (Mantzichin) sowie über die Dörfer Semispach [Seesbach?] gegeben wurden, bleiben in Kraft. Die anderen Urkunden, die darüber hinaus von Adolfs Amtsvorgängern bzw. vom Domkapitel über gewisse Schulden ausgestellt wurden, müssen zurückgegeben werden. Sollten andere Urkunden später noch gefunden werden, sind sie als ungültig zu betrachten.
Die Zollschreiber Heinrich (Henricus) zu Ehrenfels (Erenfels) und Gerlach (Gerlacus) zu Lahnstein (Lanstein) verpflichten sich, wenn nötig, die 400 Gulden zu bezahlen. Sie versprechen, ihre Siegel neben das des Erzbischofs zu hängen.
- Datum Pingwie in crastino sancte Lucie virginis ... 1383.

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fol. 172v
fol. 173r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 172v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/75 (Zugriff am 29.03.2024)