Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 334v [02]

Datierung: 5. August 1385

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz bekennt, dass Dietrich Gaugreben und Werner von Malsburg dem Stift 1.900 Gulden geliehen und dafür das Amt Battenberg zum Pfand erhalten haben, das Adolf jederzeit wieder von ihnen lösen kann.

Vollregest:

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf bekennt, dass er seinen »lieben Getreuen« Dietrich (Dyderiche) Gaugreben und Werner (Wernher) von Malsburg (von der Malspurg) 1.900 Gulden schuldet, die diese ihm zum Wohle des Stiftes Mainz (Mentze) geliehen haben. Er hat von diesem Geld 1.000 Gulden für die Lösung von Burg (sloßes) Neustadt (Nuwenstat), 600 Gulden für die Lösung des Amtes Battenberg (Battenburg) von den Herren von Biedenfeld (Biedenfelt) und 100 Gulden für die Lösung der Burg (hus) in Altenburg (Alden Burg) verwendet. Mit 200 Gulden haben Dietrich und Werner von den Herren von Biedenfeld das Gericht Roden (Rodene) gelöst.

Für die geliehenen 1.900 Gulden hat der Erzbischof Dietrich und Werner das Amt Battenberg samt Zubehör, Nutzungen und Einkünften verpfändet. Die Pfandinhaber brauchen dem Erzbischof keine Rechnung zu legen. Die hoesten buße bleibt allerdings dem Erzbischof und seinem Stift vorbehalten. Mainz kann das Amt mit der gleichen Summe wieder lösen, muss den Lösungswunsch aber ein Vierteljahr vorher ankündigen. Das Geld wird dann wahlweise in Fritzlar oder Amöneburg (Ameneburg) zurückgezahlt. Die Pfandherren müssen das Amt samt Einkünften dann ane uffslag wieder freigeben. Während der Pfandschaft müssen die Pfandherren die Mannen, Burgmannen, Bürger, Hintersassen und  Holden (armelute) des Amtes bei ihren Freiheiten, Gewohnheiten und Rechten belassen und dürfen sie darüber hinaus mit nichts beschweren. Sie sollen sie vielmehr schützen, schirmen und rechtlich verantworten.

- Datum Fritzlar sabbato post diem Invencionis Sancti StephanI prothomotaris ... 1385. [a]

Quellenkommentar:

[a] Nach Grotefend fällt der Stephanstag protom. eigentlich auf den 26. Dezember. Demnach müsste die Urkunde auf den 26. Dezember 1385 zu datieren sein. Wegen der Stellung des Eintrags im Ingrossaturbuch wird aber wohl der Tag Stephani pp. gemeint sein, der auf den 5. August fällt.

Quellenansicht

fol. 334v
fol. 335r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 334v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/654 (Zugriff am 29.03.2024)