Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

776 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 551.

StA Wü, MIB 10 fol. 315v

Datierung: 3. Juni 1385

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz bekennt, dass er dem Heinrich Schetzel, Domherrn des Stiftes Mainz, 84 Gulden als jährliche Gülte auf Wiederkauf verkauft hat.

Vollregest:

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf bekennt, dass er mit Willen und Wissen des Schulmeisters Konrad (Conrad) von Weinsberg (Winsperg) und des Domkapitels Mainz (Mentze), seinem "lieben Andächtigen" Heinrich Schetzel, Domherrn des Stiftes Mainz, 84 Gulden Geld gute schwere Gulden, wie sie zu Mainz üblich sind, als jährliche Gülte auf Wiederkauf verkauft hat. Die Gülte soll jeweils zwischen St. Martinstag [11. November] und Weihnachten gezahlt werden, und steht für die 1.000 guten Gulden, die Heinrich ihm für Zwecke des Erzstiftes bar geliehen hat.

Für dieses Geld hat Erzbischof Adolf einen Teil des Dorfes Wörrstadt (Werstat) von seinem "lieben Getreuen" Konrad (Conrad) Raugraf zum Raugrafenstein (Rug(ra)fenst(ein)) verpfändet. Die 84 Gulden Jahresgülte für Heinrich Schetzel und die Seinen sollen seine "lieben Getreuen", Schultheißen, Bürgermeister, Schöffen und Bürger des Dorfes Algesheim (Algensheim) jährlich zwischen St. Martin [11. November] und Weihnachten von allen erzbischöflichen Einkünften in Algesheim reichen. Diese haben er und sein Kapitel ihnen gemäß der darüber ausgestellten Urkunden verschrieben. Die Gülte wird so lange gezahlt, bis er, seine Amtsnachfolger und das Stift die genannte Gülte bei Heinrich Schetzel und die Seinen mit 1.000 guten Gulden der gleichen Währung abgelöst haben. Will Mainz die Gülte lösen, kann es dies jederzeit tun, muss es aber zwei Monate vor St. Martinstag [11. November] angekündigen, die Lösungmuss in diesem Fall gestattet werden. Das Geld ist in Mainz oder Kreuznach (Crutzenach) zu übergeben, wo Heinrich Schetzel dies wünscht. Danach muss Mainz die Gülte an Algesheim nicht mehr entrichten und diese Urkunde wird ungültig. Kommt das Dorf Algesheim bei Heinrich Schetzel in Zahlungsverzug, kann dieser die ausstehende Gülte auf Kosten des Dorfes bei Juden oder Geldverleihern (an juden oder kauwertzyn) aufnehmen. Auch die Kosten, die Heinrich Schetzel dadurch entstehen, gehen zu Lasten der Stadt. Notfalls kann Heinrich Schetzel die Stadt mit oder ohne Gericht an Leib und Gut so lange pfänden, bis ihm sein Geld bezahlt ist. In Bezug auf ihn, den Erzbischof, entstehen dem Dorf durch seine Säumigkeit keine Nachteile. Der Erzbischof verspricht, nichts gegen diese Abmachung zu unternehmen oder unternehmen zu lassen, sondern alle Artikel unverbrüchlich zu halten. Er kündigt sein großes Siegel an. Schulmeister Konrad und das Domkapitel geben ihre Zustimmung und kündigen das große Kapitelsiegel an.

Die Vertreter des Dorfes Algesheim (Algensheim) bestätigen die Abmachungen und versprechen, die Gülte an Heinrich Schetzel oder die Seinen wie vereinbart und pünktlich zu zahlen und sich an alle Artikel des Vertrages zu halten. Hindert der Erzbischof sie [an der Vereinnahmung] der Gülte und es geht keine Gülte ein, sind sie trotzdem Heinrich Schetzel weiterhin verpflichtet. Das Dorf kündigt sein Siegel an.

- Datum feria sexta post diem Corporis Christi ... 1385.

Quellenansicht

fol. 315v
fol. 316r
fol. 316v
fol. 317r

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 315v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/623 (Zugriff am 28.03.2024)