Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 314v

Datierung: 3. Juni 1385

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz einigt sich mit Abt Diemar und dem Konvent des Klosters Disibodenberg, dass sie ihn, seine Amtsnachfolger und sein Stift in Gemeinschaft zu Waldodernheim in sante Marie(n) fry eigen gelegen setzen.

Vollregest:

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf bekennt, dass er mit Willen und Wissen des Schulmeister Konrad (Conrad) von Weinsberg (Wynsperg) und des Domkapitels von Mainz (Mentze) mit Abt Diemar und dem Konvent des erzbischöflichen Klosters Disibodenberg (Dysenboden berge) dahingehend übereingekommen ist, dass sie ihn, seine Amtsnachfolger und sein Stift in Gemeinschaft zu Waldodernheim (Waltodernheim) in sante Marie(n) fry eigen gelegen setzen, dass sie also gemeinsam Lehnsherren sind. Demnach sollen sie und ihre Nachkommen mit ihm, seinen Amtsnachfolgern und dem Stift die nachgeschriebenen Gülten, die laut Weisung der Schöffen zu Odernheim (Od(er)nheim) Freieigen sind, gemeinsam haben, nämlich 15 Pfund Heller, 15 Malter Hafer sowie 15 Hühner und Kappen. Beide Parteien wollen auch die Rechte, die das Kloster in Odernheim besitzt, gemeinsam wahrnehmen, nämlich an Schultheißen, Schöffen, Schützen, Weinpfennigen und Einkünften, die aus dem Korn- oder Weinmaß eingehen, sowie das halbe Schöffenrecht. Auf andere Rechte, die das Kloster über die vorgeschriebenen Zinse hinaus in der Gemarkung hat oder noch erwerben wird, es sei an Mühlen, Zehnten, Wiesen, Felder oder Weingärten, Vorschnitt, Vorlast und solche Einkünfte aus ihren Eigengütern, die nicht in den oben genannten Freizinsen enthalten sind, stellt Mainz keinen Anspruch, sondern wird das Kloster nach bestem Vermögen darin schützen und schirmen. Mainz darf sein Besitzrecht nicht weiterverkaufen oder -veräußern, kann es aber dem Kloster Disbodenberg (Thiesebodenb(er)ge) zurückgeben. Schulmeister Konrad (Conr(ad)) von Weinsberg (Weinsp(er)g) und das Domkapitel zu Mainz (Mentze) geben ihr Einverständnis und kündigen an, das große Kapitelsiegel neben das des Erzbischofs zu hängen.
- Datum feria sexta post diem Corporis Christi ... 1385.

Quellenansicht

fol. 314v
fol. 315r

Metadaten

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 314v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/621 (Zugriff am 29.03.2024)