Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 309v [02]

Datierung: 19. April 1385

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. nimmt Heimbracht von Boyneburg den Jungen und seine Lehnserben zu erzbischöflichen und erzstiftischen Mannen an.

Vollregest:

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf anerkennt die getreuen Dienste, die sein »lieber Getreuer« Heimbracht (Heymbracht) von Boyneburg (Beyneb(ur)g) der Junge, der zu Boyneburg (Beyneburg) wohnt, ihm und seinem Stift geleistet hat und künftig noch leisten soll. Deshalb und aus besonderer Gnade hat er Heimbracht und seine Lehnserben zu erzbischöflichen und erzstiftischen Mannen angenommen.

Er gewährt ihnen als rechtes Mannlehen 20 Gulden Geld, die der jeweilige Zollschreiber in Ehrenfels (Erenfels) jährlich auszahlen soll. Das Mannlehen soll Heimbracht gemäß Mannlehenrecht und Gewohnheit mit truwen, dinsten und eyden verdienen. Der Erzbischof und sein Stift werden ihn und seine Lehenserben wie andere Mannen versprechen und verantworten.

Mainz kann das Mannlehen jederzeit mit der Zahlung von 100 Gulden je 10 Gulden auslösen. Geschieht dies, muss Heimbracht in Absprache mit dem Erzbischof und seinem Stift ye zehen guldin gelts fur hundert guldin als Mannlehen belegen (bewisen). Dieses Beleggut muss dem Erzbischof und seinem Stift aller ebenst und gefugliches gelegen sein. Die Boyneburger können es auch auf Eigengut belegen, das dem Erzstift günstig (aller neste und beste) gelegen sein muss. Dieses Gut werden er und seine Lehnserben als rechtes Mannlehen von Erzbischof und Erzstift mit Treugelöbnis, Dienstverpflichtung und Eid nach Mannlehnrecht und Gewohnheit tragen.

Die Boineburger versprechen, dem Erzstift zu gewarten und ihm ihre Burgen zu öffnen. Mainz darf sich auf Begehren aus ihnen heraus und in sie hinein gegen die Landgrafen von Hessen, deren Lande und Leute sowie deren Unterstützer behelfen. Den Boyneburgern werden bei Hilfeleistungen Kosten und Schaden ersetzt. Davon ausgenommen sind Brandschatzung und Viehraub bei Unternehmungen in eigener Sache, für die Mainz nichts zu ersetzen braucht. Nehmen sie bei solchen Hilfeleistungen Gewinne (fromen) an Schlössern, Gefangennahmen, Schatzungen, Brandschatzungen und Zahlungen hierfür (gedingetzen) ein, ohne dass diese zur rechtmäßigen Beute (bute) gehören, stehen diese dem Erzbischof und seinem Stift zu.

Verlieren die Boyneburger bei solchen Hilfeleistungen oder Öffnungsvorgängen eine oder mehrere Burgen (sloße oder vesten), darf Mainz erst dann Frieden schließen, wenn die verlorenen Burgen wieder in der Gewalt der Boyneburger gekommen sind. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.


- Datum Heilgenstad feria quarta post dominicam Misericordia domini ... 1385.

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fol. 310v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 309v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/599 (Zugriff am 24.04.2024)