Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 267 [02]

Datierung: 21. Februar 1385

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 (Verweis auf: Friedensburg S. 237 Urk. Nr. 5. - Vgl. Joannis, R.M. I, 696 Note 50 (mit der Datumsangabe: die, qui cathedrae Petri agebatur festus". - Wolf, Geschichte des Eichsfeldes II, 142. - Hönn, Sachsen-Coburg. Chronik. Fortgesetzt von Dotzauer I, 281. - Rommel, Geschichte von Hessen II, Anm. 159 Nr. 9. - Rothe, Düringische Chronik. Hg. v. Liliencron, in: Thüring. Geschichtsquellen III, 636.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Der Mainzer Erzbischof Adolf I. und Balthasar Landgraf zu Thüringen schließen ein Bündnis für vier Jahre.

Vollregest:

Unio int(er) d(o)mi(num) magunt(inum) et lantg(ravi)um thuring(iam).
[Der Mainzer Erzbischof] Adolf und Balthasar Landgraf zu Thüringen (Doringen) haben zum Besten ihrer beider Lande und Leute in Thüringen (Doringe(n)), Sachsen, Westfalen, auf dem Eichsfeld (Eychesfelde), in Franken (Francke(n)) und Hessen bis nach Amöneburg (Ameneburg) und Battenberg (Barttenburg) kraft dieser Urkunde für die kommenden vier Jahre ein Bündnis geschlossen. Auch das Stift Fulda (Fulde) ist in diese Bündnis aufgenommen.

Keine Partei soll sich während der Laufzeit des Bündnisses gegen die anderen wenden.

Die Bündnisteilnehmer wollen, soweit ihre Geleit reicht, die Straßen in den genannten Landen schützen und schirmen.

Gegen diejenigen, die innerhalb des Geleits, der Lande und Gebiete oder auf den Straßen des Reiches Raub begehen oder widerrechtlich Leute oder Güter angreifen, werden die Herren oder deren Amtleute vorgehen und das geraubte Gut durch alle Lande so lange verfolgen, bis der Schaden wieder gutgemacht ist.

Die Partner werden sich nach schriftlicher oder mündlicher Aufforderung gegenseitig gegen jeden Gegner mit 60 Mannen mit Gleven helfen, und zwar einen Monat lang; die Kosten und Aufwendungen für Futter und Hufschlag trägt der Hilfesuchende. Gerät einer in ein solche Not, dass er großer hulffe bedürfe, steht ihm der andere nach Aufforderung mit all seiner Macht zu Seite.

Wird eine Burg erobert, die von einem der beiden Bündnispartner zu Lehen geht oder sein Eigen ist, verbleibt sie dem Eigentümer. Handelt es sich dabei um eine verpfändete Eigenburg, soll der Betrag, um den sie verpfändet ist, nach Verhältnis der an der Eroberung beteiligten Mannen geteilt werden. Eroberte Fremdburgen werden gemeinsam besessen, geteilt oder gebrochen. Gefangene werden im Verhältnis der am Kampf beteiligten Mannschaft geteilt. Beide Bündnispartner werden sich nur gemeinsam sühnen bzw. Frieden schließen. Jede Partei trägt ihren Schaden selbst. Wenn einer der beiden Bündnispartner den Mannen, Burgmannen und Hintersassen (underseßen) des anderen nachweislich etwas schuldet, sollen die Gläubiger bei ihrem Herrn oder dessen Amtleuten Klage erheben. Dieser wird dann den andern Herrn auffordern (beschriben), die Schuld zu bezahlen. Zahlt dieser die Schuld dann nicht binnen des nächsten Monats oder einigt sich mit den Klägern nicht, kann für die ausstehende Schuld gepfändet werden. Die Pfänder werden in ein Schloss des klagenden Herrn gebracht, das in Nähe seiner Güter gelegen sein muss. Die Pfänder können, wenn sie die name nit uzgewynne(n), verkauft werden, um damit mögliche nachweisliche Kosten in Abschlag zu bringen, der restliche Betrag wird von der Schuld abgezogen. Mannen, Burgmannen oder Hintersassen, die sich nicht daran halten und ihr unrechtes Tun fortführen, sollen von keiner Partei in deren Burgen oder Landen beherbergt, gefördert und unterstützt werden und auch keinen Frieden und kein Geleit in deren Burgen finden.

Keiner nimmt Feinde des anderen in seinen Burgen, Landen und Gebieten auf. Tut er es unwissentlich, muss er damit aufhören, sobald er davon erfährt. Seine Amtleute werden in Zukunft den betroffenen Personen jeglichen Zutritt verwehren.
Werden Mannen, Burgmannen, Diener und Untertanen Landgraf Balthasars vor Erzbischof Adolf oder dessen geistliche Richter oder Propsteigericht wegen Angelegenheiten geladen, die eigentlich weltliche Gerichte angehen, sollen diese nach Antrag an das zuständige Gericht Landgraf Balthasars verwiesen werden. Geistliche Angelegenheiten werden vor den Gerichten Erzbischof Adolfs verhandelt.
Landgraf Balthasar und die Seinen werden die Güter des mainzischen Klerus nicht angreifen.

Die obersten Amtleute beider Parteien geloben, die Bestimmungen dieses Bündnisses unverbrüchlich einzuhalten.

Treten während des Bündnisses zwischen den Parteien und ihren Untertanen Streitigkeiten auf, werden die Herren oder deren oberste Amtleute, der Vogt zu Rusteberg für das Erzstift Mainz (Mentze), im Stift Fulda der Abt und für den Landgrafen der Amtmann zu Eisenach (Isenach) und zu Bungesbrucke, informiert und der Streit binnen 14 Tagen auf einem Tag verhandelt. Dort schlichten die beiden Amtleute und jeweils 2 Ratleute den Streit einvernehmlich. Gelingt dies nicht, sollen die vier Ratleute Recht sprechen und ihr Urteil noch auf dem Tag schriftlich und besiegelt den Oberleuten mitteilen. Obermann ist in Klagesachen Erzbischof Adolfs Graf Ernst von Gleichen (Glichen), in Klagesachen des Landgrafen Friedrich (Friderich) von Lissberg (Liesperg). Der jeweilige Obermann teilt sein dann für beide Seiten bindendes Urteil binnen 14 Tagen schriftlich mit. Sämtliche Amtleute sind sich gegenseitig bei der Durchsetzung des Urteils behilflich.

Klagen des Erzbischofs bzw. des Stiftes Fulda werden in Eisenach, solche des Landgrafen in Bache verhandelt, andere Streitigkeiten werden, soweit man uff beide site(n) da sicher gesin mochte, in Mühlhausen (Molhusen) verhandelt, unsichere Sachen in Treffurt (Dryfurt). Oberleute und Amtleute schwören, beiden Seiten gerecht zu werden.

Stirbt Graf Ernst von Gleichen (Gliche), geht er außer Landes oder ist er anderweitig verhindert, wird er Erzbischof einen anderen Obermann aus dem Rat des Landgrafen Balthasar wählen, der nit verlobet hette recht zu sprechen. Stirbt dagegender Edelherr Friedrich von Lissberg (Liesp(er)g) wählt der Landgraf einen Nachfolger, der kein Richter ist, aus dem Rat des Erzbischofs. Adolf und Balthasar nehmen in dieses Bündis ihre "lieben Neffen, Brüder und Vettern" Wilhelm, Friedrich (Friderich), Wilhelm und Georg (George), Markgrafen zu Meißen (Missen) auf, wenn diese das wollen. Ebenso werden alle Grafen, Herren, Ritter und Edelknechte, die in den Landen der Bündnispartner geseßen sint, aufgenommen, soweit diese das wünschen. Das Bündisgebiet vergrößert sich dann entsprechend. Bündnisteilnehmer müssen das Bündnis schriftlich bestätigen.

Ausgenommen sind in diesem Bündnis der heilige Stuhl in Rom (Rome), der König des Heiligen Römischen (romischen) Reiches, die Krone von Böhmen (Beheim), die Mannen und Burgmannen der Bündnispartner, sowie alle diejenigen, denen sie schon vor Abschluss dieses Bündnisses verbunden waren. Ausgenommen sind auch ihre Herrschaften, Eigengüter, Erbgüter, Lehen, Freiheiten und Herrlichkeiten, was aber keine einschränkenden Folgen für dieses Bündnis haben darf.

Beide Herren geloben, die Artikel dieses Bündnisses unverbrüchlich einzuhalten und kündigen ihre Siegel an.

- […] geben … uff sante Peters abent den man nennet ad kathedram des heligen apostele … 1385.

Quellenansicht

fol. 267r
fol. 267v
fol. 268r
fol. 268v
fol. 269r
fol. 0e

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 267 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/545 (Zugriff am 20.04.2024)