Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 023v

Datierung: 28. April 1382

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Hertwig Creiß von Bürgstadt.

Vollregest:

L(itte)ra data Hertwico Creyz sup(er) 2000 flor(enis) uff Kulsheim.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau] schuldet seinem »lieben Getreuen« Hertwig Creiß (Creyz) von Bürgstadt (Burgstadt) und dessen Erben 2.000 gute Gulden, gut von Gold und schwer von Gewicht, wie diese in Frankfurt (Frankefurt) oder Mainz (Mentze) gang und gäbe sind. Hertwig hat ihm das Geld geliehen und bar ausbezahlt, der Erzbischof hat es zum Wohl des Stiftes verwendet. Dafür soll der Erzbischof dem Hertwig bzw. dessen Erben jährlich am Martinstag [11. November] eine Gülte in Höhe von 200 Gulden Geld der selben Währung aus den noch frei verfügbaren Teilen der gewöhnlichen jährlichen Bede und Steuer der Stadt Külsheim (Kulsheym) sowie aus allen Einkünften der dortigen Kellerei ausbezahlen lassen.

Der Erzbischof gebietet kraft dieser Urkunde den Bürgermeistern, Schöffen und Bürgern der Stadt Külsheim und dem dortigen erzbischöflichen Keller, seinem »lieben Getreuen« Siegfried (Sifrid) Bum(m)elhart bzw. dessen Amtsnachfolgern, die Summe jeweils wie vereinbart so lange auszuzahlen, bis die 2.000 Gulden von Mainz abgelöst sind.

Als Sicherheit stellt der Erzbischof folgende Bürgen: Konrad (Conrad) Herr zu Bickenbach, den erzbischöflichen Burggrafen zu Wildenburg Ritter Eberhard Rüdt (Ruden), den Miltenberger (Milte(n)b(er)g) Keller Niklas [von Grünberg], den Aschaffenburger Viztum Eberhard von Fechenbach (Vechenbach), Eberhard von Hardheim (Hartheym), Eberhard Rüdt (Ruden) den Jungen, Eberhard von Grünbach, Harandes, den Sohn des Contze Phyl, den Buchheimer (Buchheym) Amtmann Wiprecht (Wyprecht) Rüdt (Ruden), den Walldürner (Duren) Amtmann Marquard (Margwart), den Scheuerberger (Schurberg) Amtmann Eberhard (Ebirhart) Rüdt (Ruden), den Tauberbischofsheimer (Bischoffesh(eim)) Amtmann Egen Seman sowie den Külsheimer Amtmann Eberhard (Ebirhart) von Grumbach (Grunbach).

Bei Zahlungsverzug ist Hertwig berechtigt, die Bürgen mündlich, mit Boten, schriftlich oder im persönlichen Gespräch aufzufordern, jeder binnen 14 Tagen einen Knecht und ein Pferd in das erzstiftische Miltenberg oder wahlweise in eine andere Stadt (stat) oder Burg (sloß) im Umkreis von drei Meilen um Miltenberg in ein von Hertwig ausgesuchtes Wirtshaus zu entsenden. Dort sollen die Knechte und Pferde so lange Einlager halten (leisten), bis die 2.000 Gulden vollständig zurückgezahlt sind. Durch Dienstunfähigkeit und Tod ausfallende Knechte und Pferde müssen nach entsprechender Mahnung des Gläubigers binnen acht Tagen ersetzt werden. Stirbt ein Bürger oder geht außer Landes, muss der Erzbischof nach Mahnung durch den Gläubiger innerhalb eines Monats einen anderen Bürgen stellen. Tut er das nicht, müssen die verbliebenen Bürgen so lange Einlager leisten.

Der Erzbischof verspricht, seine Bürgen ohne Eidesleistung, Gerichtszwang und ohne Schaden für sie aus der Bürgschaft zu lösen.

Wollen Hertwig Creiz (Creyz) oder seine Erben ihre 2.000 Gulden wieder haben, müssen sie diesen Wunsch ein Vierteljahr vor dem St. Peterstag Kathedra [22. Februar] ankündigen. Am Peterstag soll dann die Schuld nach Ansage Hertwigs in Miltenberg oder in einer Stadt oder Burg im Umkreis von drei Meilen zurückgezahlt werden. Tut der Erzbischof dies nicht, werden die Bürgen in Anspruch genommen. Auch das Stift muss drei Monate vor Kathedra Petri bekanntgeben, dass es die Geldsumme zurückzahlen möchte. Zahlt das Stift dann an Kathedra Petri die Gesamtsumme, ist die Jahresrente hinfällig und hat die vorliegende Urkunde keine Gültigkeit mehr.

Die Bürgen versprechen, gute Bürgen zu sein, damit das Leihgeschäft nicht zum Nachteil des Hertwig und seiner Erben geraten möge.

- Aschaffenburg feria secunda post Jubilate ... 1382.

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fol. 24v
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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 023v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/494 (Zugriff am 29.03.2024)