Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 017

Datierung: 18. April 1382 [a]

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28 mit Datum: 14. April.

Quellenbeschreibung:

Letzte Änderung: 25.6.2014

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Frank und Agnes von Berlichingen.

Vollregest:

Francke de Berliching(en).

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] schuldet dem ehrbaren Edelknecht (vesten knechte) Frank (Francke) von Berlichingen (Berliching(en)) und dessen Ehefrau Agnes (Agnesen) und allen ihren Erben 250 gute und gerechte Gulden, schwer genug an Gold, Gepräge und Gewicht. Deshalb wollen der Erzbischof und seine Amtsnachfolger Frank und Agnes bzw. deren Erben am kommenden St. Martinstag [11. November] 25 gute und gerechte Gulden Zins zahlen. Werden der Erzbischof oder seine Amtsnachfolger im Mainzer Stift oder einer seiner Amtleute zu Neckarsulm (Sulme) von Frank, Agnes oder von ihren Erben mit ihren Briefen, Boten oder mündlich wegen der 250 Gulden ein Vierteljahr vor kommendem Unser Frauentag Lichtmess [2. Februar] oder eher gemahnt, so wollen Erzbischof oder seine Amtsnachfolger den Berlichingen oder ihren Erben unverzüglich die 250 Gulden mit guten gerechten und wohlgegebenen Gulden zurückzahlen. Das Geld würde in einer der vier Städte Heilbronn (Heilpron), Weinsberg (Wynsp(er)g), Wimpfen (Wimphen) oder Neuenstadt am Kocher (zu der Nuenstatt), wo sie dies wünschen, am Tag Unser Frauentag Lichtmess oder in den nächsten acht Tagem davor oder danach freimütig und ohne Nachteil für sie ausgezahlt.

Wenn der Erzbischof bzw. seine Amtsnachfolger Frank, Agnes oder ihren Erben das Geld am Frauentag Lichtmess bezahlen wollen, sollen sie das spätestens ein Vierteljahr vorher ankündigen, und dies auch in einer der vier Städte tun.
Als Sicherheit stellt der Erzbischof einige Bürgen: Eberhard Rüdt (Rude) den Älteren, erzbischöflicher Amtmann zu Scheuerberg (Schurb(er)g), Siegfried (Sifrit) von Goßheim, Amtmann zu Löwenstein (Lewenstein), Marquard (Margquart) von Heuchelheim (Huchelnheim), Gotze Grecken, Hansen von Kochendorf, Heinz (Heintzen) von Goßheim (Goßhei(m)), Heintzen von Hainstadt (Henestat), Schultheiß zu Neckarsulm (Sulm) sowie Kaplan Engelhart.

Sollten die 25 Gulden Zins oder die 250 Gulden Hauptsumme nicht vertragsgemäß bezahlt werden, müssen sich die Bürgen nach schriftlicher oder mündlicher Aufforderung durch Frank binnen acht Tagen nach Heilbronn, Wimpfen, Weinsberg oder Neuenstadt am Kocher in ein von Frank bestimmtes offenes Wirtshaus verfügen, jeder mit einem Knecht und einem Pferd. Wird ein Pferd in diesem Einlager verbraucht, muss es ersetzt werden. Die Bürgen, Knechte und Pferde halten solange Einlager, bis den Berlichingen bzw. ihren Erben Genüge geleistet ist. Für die Dauer des Einlagers sind Frank, Agnes oder ihre Erben und alle ihre Helfer den Bürgen, was die Pflichten aus dem Einlager betrifft, weisungsbefugt. Erzbischof und Stift versprechen, nicht zugunsten der Bürgen eingreifen, sondern sind vielmehr für entstehenden Schaden ersatzpflichtig. Geht einer der Bürgen außer Landes ehe die Schuld beglichen ist, muss der Erzbischof binnen 14 Tagen für Ersatz sorgen. Der Erzbischof sichert den Bürgen zu, sie ohne Eid und ohne ihren Schaden gütlich wieder auszulösen. Sollten die Siegel der vorliegende Urkunde oder die Urkunde selbst durch Feuer, Wasser oder anderes beschädigt werden, oder ein Buchstabe verdorben oder vergessen werden, darf dies den Berlichingen nicht zum Schaden gereichen. Zur Bestätigung des Vorgesagten kündigt der Erzbischof an, diese Urkunde mit seinem Siegel und denen aller Bürgern versehen zu lassen.

- Datum ... 1372 [a] sexta feria post dominicam Quasi modo geniti.

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[a] Wegen der Nennung Erzbischofs Adolfs I. von Nassau, Bischof von Speyer und der zeitlichen Stellung im Ingrossaturbuch, dürfte der Eintrag richtig in das Jahr 1382 zu stellen sein.

Literaturhinweise:

Quellenansicht

fol. 17r
fol. 17v

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 017, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/492 (Zugriff am 29.03.2024)