Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 213v

Datierung: 1384 [a]

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Der Mainzer Erzbischof Adolf I. regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei dem Ritter Dietrich von Bibra.

Vollregest:

L(itte)ra data Dyderico de Bibra sup(er) 2.000 floren(is).

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf schuldet dem Ritter Dietrich (Dyderich) von Bibra (Bybrauwe) und dessen Erben 2.000 gute Goldgulden, swere gnug von gewichte, die dieser ihm bar für Zwecke des Stiftes Mainz (Mentze) geliehen hat. Adolf bzw. sein Amtsnachfolger müssen Dietrich (Dederich) von Bibra und dessen Erben jährlich in den Weihnachtstagen 150 Gulden Geld zurückzahlen.

Als Sicherheit hat der Erzbischof ihm [in der Abschrift namentlich nicht genannte] frunde und getruwen zu Bürgen gesetzt, die Dietrich bei Zahlungsverzug zu huse oder zu hofe, mit boden oder mit brieffen oder munt wider munt mahnen kann. Diese müssen dann binnen acht Tagen jeweils einen Knecht und ein Pferd zum Einlager in der Stadt Lohr (Lare) in eine öffentliche Herberge entsenden, die ihnen vom Gläubiger angewiesen wird. In dieser Herberge müssen sie bleiben und so lange Einlager (rechte leistunge) halten, bis die ausstehende Jahresgülte bezahlt ist. Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen.

Stirbt ein Bürge oder verlässt während seiner Bürgschaftspflicht das Land, müssen der Erzbischof oder das Stift Mainz (Mentze) auf Mahnung Dietrichs binnen eines Monats einen gleichwertigen Bürgen stellen. Die anderen Bürgen müssen solange im Einlager verbleiben.

Wollen Dietrich oder seine Erben ihr Geld wiederhaben, müssen sie dies dem Erzbischof bzw. dem Stift Mainz mindestens ein Vierteljahr vor dem Tag St. Peter Kathedra [22. Februar] schriftlich (mit iren offen brieffen) ankündigen. Das Geld ist dann am 22. Februar bzw. spätestens 14 Tage danach in der Stadt Lohr (Lare) zu übergeben. Tut Mainz das nicht, dürfen Dietrich und seine Erben die Bürgen so lange zum Einlager mahnen, bis das Geld vollständig bezahlt ist. Will Mainz das geliehenen Geld länger stehen lassen, sind jährlich 10 Prozent Zinsen (ye von zehen gulden eyne(r) uff daz vergeß(ene) zil) zu zahlen. Kommt Mainz damit in Zahlungsverzug, dürfen wieder die Bürgen gemahnt werden.

Will Mainz die Schuld zurückzahlen, muss dies dem Dietrich schriftlich (mit uns(er) offen brieffen) ein Vierteljahr vor St. Peterstag Kathedra [22 Februar] angezeigt werden. Mainz kann dann das Geld am 22. Februar, spätestens 14 Tage danach, in der Stadt Lohr zurückzahlen, widrigenfalls wieder die Bürgen zum Einlager aufgefordert werden können. Sind die 2.000 Gulden und Zinsen zurückbezahlt, wird diese Urkunde ungültig.

Die Bürgen müssen der Aufforderung zum Einlager nachkommen, dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen und nichts unternehmen, um sich der Einlagerpflicht zu entziehen.

Der Erzbischof verspricht die Bürgen ane eyde und ane iren schaden aus der Bürgschaft zu lösen.

Um dies zu beurkunden […].[a]

Quellenkommentar:

[a] Die Einreihung des Eintrags in das Jahr 1384 ergibt sich einzig aus seiner Stellung im Ingrossaturbuch.

Quellenansicht

fol. 213v
fol. 214r
fol. 214v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 213v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/440 (Zugriff am 28.03.2024)