Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 226v [02]

Datierung: 1384 [a]

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz bestimmt in einem Streit zwischen Eberhard von Fechenbach und Heinrich von Heidesdorf auf der einen und Franz von Heidesdorf auf der anderen Seite einen Richter.

Vollregest:

Erzbischof Adolf [I. von Mainz] bestimmt in einem Streit zwischen Eberhard von Fechenbach (Vechinbach) und Heinrich (Henr(ich)) von Heidesdorf (Heydesdorff) auf der einen und Franz (Frantz) von Heidesdorf (Heidesdorff) auf der anderen Seite wegen eines Mannlehens, das von ihm und seinem Stift zu Lehen geht, da er selbst nicht kann, einen Richter, der in seinem Namen einen für solche Angelegenheiten üblichen Tag setzt, auf dem die Angelegenheit entschieden wird. Er fordert die Parteien auf, diesem Tag Folge zu leisten und das nach ansprache und antwe(r)te ergangene Urteil so zu akzeptieren, als ob er es persönlich gefällt hätte.
Des zu urkunde etc. … [a]

Quellenkommentar:

[a] Die Einreihung des Eintrags in das Jahr 1384 ergibt sich einzig aus seiner Stellung im Ingrossaturbuch.

Quellenansicht

fol. 226v

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 226v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/439 (Zugriff am 16.04.2024)