Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 251v

Datierung: 19. Dezember 1384

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Schultheiß, Schöffen und Gemeinde von Rüdesheim, Eibingen und Aulhausen im Rheingau verkaufen mit Willen und Wissen des Mainzer Erzbischofs Adolf I. der Grede Dülen und ihrem Sohn Henne auf deren Lebenszeit eine jährliche Geldgülte.

Vollregest:

Rudensh(eim), Ibinge(n), Unlnhus(en) etc.

Schultheiß, Schöffen und Gemeinde der drei Dörfer Rüdesheim (Rudensheim), Eibingen(Ybinge(n)) und Aulhausen (Ulnhusen) im Rheingau (Ringauwe) verkaufen mit Willen und Wissen Erzbischof Adolfs von Mainz (Mentze) aufgrund ihrer großen Schulden, den »frommen Leuten« Grede (Gredin), der Ehefrau des Cleschin Dülen (Duelin), Bürgers zu Mainz (Mentze), und ihrem gemeinsamen Sohn Henne auf deren Lebenszeit eine jährliche Geldgülte in Höhe von 43 guten kleinen schweren Gulden Geld, wie sie zu Mainz (Mentze) üblich sind. Die Rente ist Abtrag auf eine vereinbarte Summe Geld, die die Dörfer von Mutter und Sohn bekommen haben, und die sie für den Schuldenabtrag ihrer drei Dörfer verwendet haben.

Die Gemeinden verpflichten sich, der Grede und dem Henne, so lange einer von den beiden lebt, jedes Jahr zu Weihnachten, in den ersten vier heiligen Tagen, 43 Gulden Geld nach Mainz (Mentze) zu zahlen. Die Zahlungen beginnen in diesem Jahr. Stirbt einer der beiden, wird die Gülte weiter bezahlt, jetzt aber an Cleschin Dülen (Duelen) bzw. dem, dem er die Urkunde übereignet hat. Stirbt der letzte der beiden, wird unter Berücksichtigung des Todesdatums, die Gülte nach Wochen gerechnet, in diesem Jahr anteilig noch ausgezahlt.

Geraten die Gemeinden mit der Zahlung in Verzug, können die Gläubiger sich das ausstehende Geld under Juden oder under kauwertzin auf Kosten der drei Gemeinden besorgen. Etwaige dadurch entstehende Kosten übernehmen die drei Gemeinden. Grede und Henne können auch das Gut der drei Gemeinden bzw. das des Erzstiftes Mainz, mit Hilfe eines Gerichts oder ohne, so lange pfänden, bis die ausstehende Gülte, Botenlohn und andere Kosten bezahlt sind. Weder das Erzstift noch sonst jemand kann dagegen irgendetwas einzuwenden.

Die drei Gemeinden werden nichts gegen diesen Vertrag unternehmen oder unternehmen lassen. Kein Umstand kann diesen Vertrag ungültig machen, auch kein Krieg zwischen Erzbischof und Stadt Mainz (Mentze) gegen die drei Gemeinden, irgendwelche Friedensabkommen oder Verträge, wie etwa des Papstes in Rom (von deme stule von Rome), des Römischen (romischen) Königs und Kaisers, des Erzbischof von Mainz (Mentze) und seines Stiftes oder anderer Herren oder Gerichte. Die drei Gemeinden versprechen, alle Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten. Da sie kein eigenes Siegel haben, haben sie Ritter Ulrich von Kronberg (Cronenberg), den Viztum im Rheingau (Ringauwe), und Eberhard (Ebirhard) von Sponheim (Spanheim), den Schultheißen von Rüdesheim, gebeten, für sie ihre Siegel an diese Urkunde zu hängen, was diese bestätigen und zusichern. Auch Erzbischof Adolf bestätigt den Kauf und kündigt sein Siegel an.

- Datum ... 1384 feria secunda post Lucie virginis.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 251v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/426 (Zugriff am 18.04.2024)