Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 071

Datierung: 24. Dezember 1382

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Reichsarchiv München, Erzstift Mainz, fasc. 125. Alle Siegel, außer dem des R. Ulner, das an 8. Stelle hing, erhalten, z.T. beschädigt.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei den Brüdern Claes, Bernhard und Endres von Leibolz.

Vollregest:

L(itte)ra dat(a) [...] et fr(atr)ibus suis p(rae)d(ic)tis de Leybolioto [?] sup(er) 2.000 flor(enis).

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] schuldet seinen »lieben Getreuen«, den Brüdern Claes, Bernhard und Endres von Leibolz (Lyboldes) und ihren Erben 2.000 schwere Goldgulden, wie sie zu Frankfurt gang und gäbe sind, für ihre Hilfe und ihren Dienst gegen Herzog Ruprecht den Älteren.

Da der Erzbischof dieses Geld momentan nicht auszahlen will, verschreiben er, seine Amtsnachfolger und das Mainzer (Mentze) Stift den beiden kraft dieser Urkunde 200 Gulden Geld auf den Zoll zu Lahnstein (Lanstein). Das Geld soll jährlich am Martinstag im Winter [11. November] so lange ausbezahlt werden, bis Mainz die Hauptzahlung in Höhe von 2.000 Gulden leistet. Er weist seinen Lahnsteiner Zollschreiber Nikolaus an, das Geld entsprechend auszuzahlen.

Wollen Claes, Bernhard und Endres ihre 2.000 Gulden wiederhaben, müssen sie das zwei Monate vor dem St. Peterstag [29. Juni] schriftlich ankündigen. Mainz zahlt dann die Hauptschuld von 2.000 und den Jahreszins von 200 Gulden wahlweise in Mainz oder Frankfurt (Francfurd).

Möchte Mainz die jährlichen 200 Gulden mit der Zahlung der 2.000 Gulden ablösen, muss dies ebenfalls zwei Monate vor dem Martinstag schriftlich angekündigt werden. Wird das Geld dann in Mainz oder Frankfurt (Franckenford) bezahlt, erlischt die jährliche Zahlungspflicht und die Gläubiger müssen diese Urkunde zurückgeben.

Als Sicherheit stellt der Erzbischof liebe Getreue als Bürgen: Dietrich Herr zu Bickenbach, Johann [V. von Waldeck gen.] von Sooneck (Sanecke), Daniel von Langenau (Langenauwe), Werner Colling (Kulling), seinen Binger Vogt Johann Brages, seinen Hofheimer (Hoffeheim) Amtmann Ruprecht Ulner, Dietrich Forstmeister, Heinrich von Weiler (Willer), Rost von Weilnau (Wilnauwe), Konrad Rabenolt, Hermann Schelrys und den erzbischöflichen Schreiber Richwin.

Zahlt der Erzbischof die Jahresgülte oder das Hauptgeld nicht bzw. geht die Zahlung aus dem Lahnsteiner Zoll nicht wie vereinbart ein, können die Gläubiger die Bürgen zu huse oder zu hoffe mit boden oder brieffen oder munt wider munt mahnen. Danach muss jeder Bürge binnen 14 Tagen einen Knecht und ein Pferd nach Frankfurt (Franck(furt)) oder Mainz in ein öffentliches Wirtshaus in Leistung entsenden. Die Gläubiger entscheiden über den Ort des Einlagers. Die Bürgen müssen leistungsunfähige Knechte und Pferde gegebenenfalls auswechseln. Das Einlager endet erst, wenn den Gläubigern finanziell Genüge geschieht.

Stirbt ein Bürge oder hält sich außer Landes auf, muss Mainz auf Mahnung durch die Gläubiger binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz stellen. Tut der Erzbischof das nicht, müssen die verbliebenen Bürgen so lange Einlager halten. Die Bürgen dürfen ihre Leistung nicht auf Mitbürgen übertragen, oder sich mit Hinweis auf die anderen Bürgen der eigenen Leistungsverpflichtung entziehen. Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie ohne Eid und ohne Nachteile für sie gütlich aus der Bürgschaft zu lösen. Die Bürgen sichern zu, die Bürgschaftsverpflichtung anzunehmen, gute Bürgen zu sein und nichts zu unternehmen, was den Gläubigern zum Schaden gereichen könnte.

- Datum Aschaffinberg in vigilia Nativitatis Christi ... 1382.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 071, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/373 (Zugriff am 28.03.2024)