Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 220v

Datierung: 2. Mai 1384

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:


Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Raugraf Philip II, Herr zu der Alten- und Neuenbaumburg und seine Ehefrau Anna  schließen einen Burgfrieden mit Erzbischof Adolf I. von Mainz.

Vollregest:

 Rugr(afen) - Burgfrieden zu Rockenhausen [a]

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf bekennt, dass sein »lieber Neffe« der Edle Rheingraf (Ringrafe) Philipp [II.], Herr zu der Alten- und Neuenbaumburg (zu der Alden und Nuwenbeumburg) sowie dessen Ehfrau Anne ihm und dem Stift Mainz (Mentze) ein Viertel der Burg (sloße) Rockenhausen (Rockenhusen), Burg und Stadt, mit allen Nutzungen, Renten, Gefällen und allem Zubehör verschrieben und verpfändet haben, wie dies die Briefe aussagen, die sie diesbezüglich versiegelt ausgestellt haben.
Kraft dieser Urkunde schließen er und das Stift Mainz (Mentze) mit dem Rheingrafen und dessen Erben folgenden Burgfrieden.

Der Erzbischof, seine Amtsnachfolger und das Stift haben für die Dauer der Pfandschaft ein Viertel der Burg Rockenhausen (Rockenhus(en)) und der zugehörigen Dörfern, Leute, Gerichte, Nutzungen, Renten, Zehnten und Gefällen, hohen und niederen Feldern, Äckern, Wasser, Wiesen und Weiden, bebaut und unbebaut, in der Stadt und Gemarkung Rockenhausen inne.

Die Äcker, Weingärten und Wiesen, die Raugraf Philipp und Anne [bisher alleine] bebaut (gebuwet) haben, sollen jetzt geteilt sein. Die beiden Parteien werden sie jeder für sich kultivieren.

Jede Partei darf einen Amtmann einsetzen, der wie im Folgenden beschrieben geloben und schören muss. Beide Parteien und die Amtmänner sollen den Burgfrieden im Bereich der Burg, Stadt und Gemarkung Rockenhausen einhalten.

Türme, Tore, Brücken, Wege und Stege in Burg und Stadt, außerhalb und innerhalb, gehören beiden Parteien gemeinsam.

Burg Rockenhausen wird in zwei Hälften geteilt. Wird die Stadt besetzt oder belagert, oder tritt ein anderer Notfall ein, kann sich jede Partei aus dem Burgteil der anderen Partei behelfen, um die Stadt zu beschützen.

Turmknechte, Wächter und Pförtner geloben und schwören beiden Parteien und deren Amtleuten gemeinsam, ihnen zu gewarten und gehorsam zu sein.

Keine Partei darf innerhalb des Burgfriedens Leib oder Gut der anderen Partei antasten. Schädigt ein Dritter Leib und Gut einer Partei innerhalb des Burgfriedens, helfen sich die Parteien gegenseitig.

Keine Partei darf Leute auf seiner Burghälfte enthalten, die der anderen Partei Schaden zufügen könnten. Niemand soll Feinde der anderen Partei in den Burgfrieden und auf die Burg lassen oder ihnen Geleit geben. Nimmt eine Partei unwissentlich solche Leute auf, macht die andere Partei sie darauf aufmerksam. Die jetzt als Feinde bezeichneten Personen müssen sich samt denen, die diese mitgebracht haben, unverzüglich binnen 24 Stunden (eyn(er) nacht und (…) eyme tage) entfernen. In dieser Frist werden sich die Feinde gegenseitig keinen Schaden zufügen.

Geraten Amtleute, Knechte oder Gesinde innerhalb des Burgfriedens in Streit, wird man sich gütlich einigen. Gelingt dies nicht, bestimmte jede Partei einen Vertrauten, die dann die Sache entscheiden und nach entsprechender Aufforderung durch Erzbischof und Raugraf bzw. deren Amtleuten binnen einem Monat zum Abschluss bringen müssen. Beide Partei achten darauf und tragen Sorge dafür, dass der Schiedsspruch von den Streitparteien auch befolgt wird.

Auch [b] dürfen beide Parteien nur solche Amtmänner einsetzen, die geloben und zu den Heiligen schwören und der jeweils anderen Partei einen offen briefe darüber geben, dass sie den Burgfrieden und seine Artikel stets einhalten und ihm nicht zuwiderhandeln werden.

Geht Burg Rockenhausen (Rockenhusen) verloren, helfen sich beide Parteien gegenseitig mit aller Macht dabei, sie wieder zu beschaffen. Keiner darf ohne Wissen und Einverständnis des anderen eine Sühne machen, Frieden schließen oder eine Rachtung oder Satzung eingehen.

Keine Partei darf ihren Teil der Burg Rockenhausen und dessen Zubehörs ohne Wissen und Zustimmung der anderen versetzen, verkaufen, verpfänden oder anderweitig weggeben.

Beide Seiten bzw. ihre Amtmänner werden von den Einwohnern und Gütern der Stadt Rockenhausen (Rockenhusen) ohne gegenseitiges Einverständnis keine Steuern oder Schatzungen verlangen. Vergeht sich jemand [in der Stadt] werden die Vertragspartner bzw. ihre Amtleute diesem nach dem Spruch der Schöffen und des Gerichts Weisung erteilen.

Beide Parteien schützen und schirmen die zu Rockenhausen gehörenden Wälder. Sie werden sie ohne gegenseitiges Einverständnis nicht abholzen, verkaufen, entfremden oder weggeben uber daz recht, daz die von Rockenhusen darynne haben. Bauholz und Feuerholz für den Bedarf der Burg dürfen entnommen werden.

Beide Parteien werden Stadt und Burg Rockenhausen ungeteilt behalten und gegen jedwede Widrigkeiten verantworten, handhaben, schützen und schirmen.

Stirbt einer der Vertragspartner, sollen die in Rockenhausen residierenden Amtleute, den Burgteil erst dann dessen Nachkommen und Erben einräumen, wenn diese die Einhaltung des Burgfriedens bestätigt haben.

Geraten die Vertragspartner in Zweiung oder Krieg, darf sich keine Partei in der Burg Rockenhausen oder aus ihr heraus behelfen, der Burgfrieden gilt dann weiter. Der Erzbischof, seine Nachkommen und das Stift bzw. derjenige, der das Stift Mainz inne hat, sollte er sterben oder aus dem Amt scheiden, und auch Raugraf Philipp (Philippus) [II.]und Ehefrau Anna [von Bolanden] bzw. ihre Erben sichern für die Dauer der Pfandschaft zu, den Burgfrieden so einzuhalten, wie dies vorstehend beschrieben worden ist,

- Datum ... 1384 in crastino beatorum Philippi et Jacobi apostolorum.[c]

In gleicher Weise gibt der Rheingraf (Ringravius) dem Erzbischof seinen Revers.

Quellenkommentar:

[a] Der Huldigungsverweis wurde von anderer Hand nachträglich beigefügt.
[b] Der ab hier folgende Teil des Textes ist von anderer Hand geschrieben.
[c] Das unrichtig aufgelöste Datum (falsch: »1394 in crastino vicarorum...« wurde am 28.6.2016 berichtigt.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 220v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/354 (Zugriff am 25.04.2024)