Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 220

Datierung: 21. Mai 1384

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Raugraf Philip II, Herr zu der Alten- und Neuenbaumburg und seine Ehefrau Anna  haben Erzbischof Adolf I. von Mainz und seinem Stift ein Viertel der Burg Rockenhausen verpfändet und verpflichten sich zur Huldigung.

Vollregest:

Rev(er)s(us) Rugravii etc. - Rockenhausen betr(effend) huldigung [a]

Raugraf Philip (Philippus) [II.], Herr zu der Alten- und Neuenbaumburg (zu der alden und nuwenbeumburg) und seine Ehefrau Anna (Anne) [von Bolanden] haben dem Erzbischof von Mainz (Mentze) und seinem Stift ein Viertel der Burg (sloße) Rockenhausen (Rockenhusen) samt Zubehör für 500 Gulden verpfändet, wie dies die Urkunden besagen, die darüber ausgetauscht wurden.

Obwohl der Erzbischof genügend Sicherheit für die 500 Gulden geboten hat, ist ihm bisher in Rockenhausen nicht wie vereinbart gehuldigt worden. Die Raugrafen versichern kraft dieser Urkunde an Eides statt: sollten sie vom Erzbischof, von seinem gewiesenen Boten oder durch Briefe gemahnt werden, wollen sie alles unternehmen, um die Huldigung binnen 8 Tagen zu erreichen. Geschehe dies nicht, müssen sie sich unverzüglich wie richtige Bürgen (in gisels wise) mit drei Knechten und vier Pferden in die Stadt Bingen (Binge(n)) in eine öffentliche Herberge begeben und dort so lange Einlager halten, bis die Bürger zu Rockenhausen (Rockenhusen) dem Erzbischof geschworen haben, zu gewarten und gehorsam zu sein.

Gehen die Raugrafen der Burg Rockenhausen verlustig ehe die Huldigung erfolgt ist, sind sie nicht zur Geiselschaft verpflichtet. Kommen sie aber wieder in den Besitz der Burg, lebt die Geiselschaft wieder auf. Die Raugrafen dürfen sich der Geiselschaft unter keinen Umständen entziehen.

- Datum in crastino vicariorum Philippi et Jacobi apostolorum ... 1384.

Quellenkommentar:

Bemerkungen:
[a] Der Betreff in der Überschrift wurde von anderer Hand beigefügt.

Quellenansicht

fol. 220r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 220, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/311 (Zugriff am 28.03.2024)