Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 356

Datierung: 1. Januar 1385 - 31. Dezember 1385

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei dem Juden Gotschalke von Mergentheim.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer]  schuldet zusammen mit dem Stift Mainz dem Juden Gotschalke von Mergentheim, der in der Stadt Tauberbischofsheim (Bischoffesheim) wohnt, dessen Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieses Briefes 1.000 Goldgulden. Er will das Geld am kommenden Martinstag [11. November] zurückzahlen. Geschieht dies nicht, soll nach diesem Termin jede Woche auf jeden Gulden zwei gute alte Heller, Frankfurter (Farncfurter) Währung,  Verzugszinsen gehen. Das Geld ist jeweils nach Weisung durch Gotschalke entweder in Mergentheim, Grünfeld (Grunsfelt) oder Wertheim in einer durch ihn angewiesenen Herberge zu bezahlen.

Der Erzbischof setzt dafür [namentlich nicht genannte] Bürgen ein, die, wenn der Erzbischof weder Hauptgeld noch Verzugszinsen wie vereinbart zahlt, von den Gläubigern mündlich oder schriftliche gemahnt werden können. Die Bürgen haben dann binnen acht Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd zum Einlager in eine der drei genannten Städte in eine ihnen angewiesene christliche oder jüdische Herberge zum Einlager so lange zu entsenden, bis die Schuld samt den Kosten für das Mahnverfahren (Botenlohn, Briefgeld, Schaden) beglichen ist.

Dienstuntaugliche Knechte und Pferde sind nach Aufforderung auszutauschen.

Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof ihn auf Mahnung binnen Monatsfrist durch einen gleichguten Bürgen ersetzen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager leisten.

Die Bürgen dürfen sich hinsichtlich ihrer Leistungspflicht nicht gegenseitig entschuldigen, noch vorgeben, über Jahr und Tag nicht gemahnt worden zu sein, dass er zu einem anderen Einlager gemahnt sei. "Verleistet" sich ein Bürge, kann Gotschalke dessen Gut so lange pfänden, bis der Bürge seine Pflicht erfüllt.

Der Erzbischof verspricht sein Bürgen, sie gütlich und ohne Eidesleistung aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Keine anderes Recht kann diesen vertrag aufheben. Der Erzbischof kann die Schuld ohne Wissen Gotschalkes nicht an Dritte abtreten. Die Urkunde bleibt gültig, auch wenn sie Schreibfehler, Siegel- oder Moderschäden aufweist.

Die Siegel des Erzbischofs und der Bürgen werden angekündigt.

Quellenkommentar:

Das Jahr ergibt sich aus der Stellung des Eintrags im Ingrossaturbuch.

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fol. 356r
fol. 356v
fol. 357r
fol. 357v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 356, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2618 (Zugriff am 20.04.2024)