Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 414

Datierung: 29. Dezember 1385

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz bekennt, dass er und sein Stift dem Ritter Walther von Kronberg 4.000 Goldgulden schulden.

Vollregest:

Adolf, Erzbischof von Mainz, des Heiligen Römischen (romeschen) Reiches in Deutschen (dutschen) Landen Erzkanzler, bekennt, dass er und sein Stift dem »lieben Getreuen« Ritter Walther von Kronberg (Cronenberg), und dessen Ehefrau Geczeln und deren Erben 4.000 Goldgulden, Frankfurter (Franckenfurder) oder Mainzer (Menczer) Währung, schuldig sind. Diese Summe hat der Ritter dem Erzbischof vor Ausstellung dieser Urkunde bar zum Nutzen des Stiftes geliehen.

Mainz will das Geld in den Weihnachtstagen 1387 [in den vier wienachten heilgen tagen ...obir czwei jare) in Frankfurt, Mainz oder Kronberg (Cronenberg), Walther entscheidet, bezahlen. Mainz zahlten Ritter Walther und seiner Ehefrau in den kommenden zwei Jahren jährlich am St. Michelstag [29. September] 400 Gulden aus den Zollstellen Ehrenfels (Ernfels) und Lahnstein (Lanstein), die an den gleichen Orten zu übergeben sind. Die Zahlungen gehen weiter, wenn die Kronberger ihr Geld stehen lassen wollen. Der Erzbischof gebietet seinen Zollschreibern Heinrich zu Ehrenfels und Gerlacus zu Lahnstein, den Kronbergern das Geld entsprechend zukommen zu lassen.

Zu Geiseln und Bürgen der vorstehenden Abmachung setzt der Erzbischof folgende Herren. als Geiseln: Walram Graf zu Nassau (Nassauwe), Johan von Nassau, den erzbischöflichen Bruder, Johan von Eberstein (Ebirstein), Domherr und Kämmerer zu Mainz, den erzbischöflichen »lieben Neffen«, Eberhart (Ebirhart) Herrn zu Eppstein (Eppinstein), Reinhart Herrn zu Westerburg, den erzbischöflichen »lieben Schwager«, Johan Herrn zu Limburg (Limpurg), Ulrich Herrn zu Hanau, Johan, Herrn zu Ysenburg den Jungen, den erzbischöflichen »lieben Neffen und Schwager«, Claes (Clas) vom Steine, Domherrn zu Mainz, Damme von Praunheim (Prinheim), Heinrich von der Spor (Spere), Sifrid von Lindau (Lindauwe), Philips von Gerhartstein, Eberhard (Ebirhard) Weise, Ritter, sowie den Edelknecht Friedrich (Frederich) von Schönburg (Schonenberg).

Zu Bürgen setzt der Erzbischof: Heinrich Groschlag (Graslok), seinen Burggrafen zu Starkenberg, Hartmud von Bellersheim (Beldersheim), Kuno (Cunen) von Reifenberg (Riffinberg), Wilderich von Villmar (Vilmar), Gotfrid von Stockheim, Diederich von Praunheim (Prumh(eim)), Sibold Lelven, alle Ritter, Gilbrecht Weisen, Winther von Villmar, Ruprecht Ulner, erzbischöflichen Amtmann zu Hofheim (Hoffeheim), Seman von Scharfenstein (Scharpinstein), Diecze von Scharfenstein, Konrad (Conrad) Rabenold, erzbischöflichen spiser, Crafft von Bellersheim, Henne von Reifenberg und Konrad (Conrad) von Scharfenstein, alle Edelknechte, die erzbischöflichen »lieben Heimlichen und Getreuen«.

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Geiseln und Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Die Geiseln müssen dann unverzüglich, ohne auf einander zu warten, persönlich in Begleitung von einem Knecht und zwei Pferden entweder nach Reifenberg (Riffinberg), Kronberg (Cronenberg) oder nach Alt-Weilnau (Alden Veilnauwe) in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge reisen. Die Bürgen müssen nicht persönlich kommen, sondern je einen Knecht und ein Pferd schicken, und zwar an den selben Ort, in dem sich die Geiseln befinden. Niemand darf das Einlager verlassen, bevor die Schuld und mögliche im Mahnverfahren entstandene Kosten bezahlt sind.

Ausfallende Pferde müssen auf Mahnung ersetzt werden.

Stirbt ein Bürge oder eine Geisel, oder geht außer Landes, müssen auf Mahnung binnen 14 Tagen gleichwertige Ersatzleute gestellt werden. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Geiseln und Bürgen so lange Einlager halten.

Der Erzbischof verspricht, vorstehende Abmachung unverbrüchlich zu halten, seinen Geiseln und Bürgen, sie aus ihrer Verpflichtung ohne Eidesleistung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Zum Schluss kündigt er sein Siegel an.

Die Geiseln und Bürgen versprechen, ihrer Verpflichtung nachzukommen und sich auf keiner Weise dessen zu entziehen. Sie kündigen alle ihre Siegel an. Sollte die vorliegende Urkunde beschädigt werden oder Siegel verloren gehen, beeinträchtigt dies die Gültigkeit dieser Urkunde nicht.

Datum Eltevil in die sante Thome apostoli ... 1385.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 414, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2614 (Zugriff am 19.04.2024)