Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 371

Datierung: 29. Dezember 1389

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Albrecht Stettenberger

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] schuldet Albrecht Stetenberger und seinen Erben 1.000 Goldgulden, Frankfurter (Franckenfurd) Währung, die dieser ihm geliehen hat. Für dieses Geld versetzt ihm der Erzbischof kraft dieser urkunde ein Viertel der Burg (burg) Gamburg, mit zugehörigem Gericht, Wald, Weide usw., und dazu Einnahmen in Höhe von 59 Gulden weniger 40 Pfennig aus der Stadt Tauberbischofsheim (Bischoffesheim) sowie den halben Zehnt zu Werbach (Werpach). Dieses alles soll Albrecht so lange innehaben bis Mainz das Pfand mit 1.000 Gulden löst.

Will Albrecht sein Geld wiederhaben, muss er dies ein Vierteljahr vor St. Peterstag Kathedra [22. Febuar] ankündigen. Mainz muss das Geld dann spätestens 14. Tage nach dem Peterstag Kathedra in Wertheim oder Grünfeld (Grunsfelt) bezahlen.

Will Mainz das Pfand lösen, muss es dies ebenfalls 3 Monate vor St. Peterstag ankündigen und das Geld spätens 14 Tage danach bezahlen. Danach fallen die Pfandstücke an Mainz zurück.

Will Mainz das Pfand mit 1.000 Gulden lösen, muss Mainz auch jene 1.400 Gulden zurückzahlen, die der Erzbischof und sein Stift dem Albrecht aus früherer Zeit noch schuldet, und wofür Mainz jährlich 100 Gulden aus der Kellerei Miltenberg bezahlt.

Albrecht verzichtet bis zum Februar 1388 auf sein Lösungsrecht.

Mainz setzt zu Bürgen: Egen Seman, Eberhard (Ebirhard) Rüdt (Rudden) den Jungen, Richard vom Elme, Fritz Huttener, Friedrich (Friderich) von Riedern, Gotze von Ussenkeim, Eberhard (Ebirhard) von Grumbach gesessen zu Ussinkeim, Konrad (Conrad) Stetenberger und Creiß von Bürgstadt (Burgestat).

Will Albrecht sein Geld wieder haben und Mainz zahlt nicht vereinbarungsgemäß, können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich, einzeln oder gesamthaft, mahnen, die dann jeder einen Knecht und ein Pferd nach Tauberbischofsheim (Bischoffesheim), nach Wertheim oder Grünsfeld (Grunsfelt) in ein ihnen angewiesenes öffentliches Wirtshaus so lange zum Einlager (da liegen und leisten) entsenden müssen, bis die Schuld bezahlt ist.

Dienstuntaugliche Pferde sind zu ersetzen.

Die Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Mainz auf Ermahnung binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz schaffen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen auf Verlangen so lange Einlager halten.

Mainz wird nichts gegen diesen Vertrag unternehmen oder in die Wege leiten. der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich und ohne Eidesleistung aus der Bürgschaft zu lösen und sie dabei schadlos zu halten. Er kündigt sein Siegel an.

Die Bürgen geloben, gute Bürgen zu sein und kündigen gesamthaft ihre Siegel an.

- Datum Aschaffenburg ipso die sancti Thome Canthuarien martiris ... 1385.

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fol. 371v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 371, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2613 (Zugriff am 28.03.2024)