Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 363 [02]

Datierung: 19. November 1385

Quelle

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Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei dem Ritter Friedrich von Reifenberg und dessen Ehefrau Lucarte. 

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] schuldet dem Ritter Friedrich (Frederich) von Reifenberg (Riffinb(er)g), seinem »lieben Getreuen«, sowie dessen Ehefrau Lucarte, deren Erben und Nachkommen bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 1.600 kleine Gulden, Frankfurter (Franckefurd) Währung, die diese ihm zuvor zum Nutzen des Erzstiftes bar geliehen haben.

Der Erzbischof will den Gläubigern in den nächsten vier Jahre jedes Jahr am St. Johanstag (der da gelegen ist zwischen den zweinhochtzyten uns(er) frauwe(n)) in der Alten Messe zu Frankfurt (Franckenfurd) [29 August] jeweils 160 Gulden bezahlen. Danach will der Erzbischof am dann folgenden St. Martinstag [11. November] die 1.600 Gulden zurückzahlen. Die Zahlung ist wahlweise in Mainz (Mencze) oder in Frankfurt auf der dortigen Stadtwaage auszuzahlen und dann wahlweise nach Reifenberg oder nach Erstein zu geleiten.

Der Erzbischof weist die vier jährlichen Zahlungen zur Sicherheit auf den Zoll Ehrenfels (Erenfels) an. Der Erzbischof gebietet kraft dieser Urkunde seinem dortigen Zollschreiber Heinrich, seinen »lieben Getreuen«, bzw. dessen Amtsnachfolger an, die 160 Gulden jährlich auszuzahlen.

Für das Hauptgeld setzt der Erzbischof Geiseln und Bürgen. Als Geiseln setzt der Erzbischof seinen »lieben Bruder« Walrabe Grafen zu Nassau (Nassauwe), Johan, Herrn zu Limburg (Limpurg), Johan von Eberstein, den Domherrn und Kämmerer zu Mainz (Mencze), Eberhart, Herr zu Eppstein (Eppenstein), Clas vom Stein, Domherrn zu Mainz, die beiden Ritter Dimen von Prumheim und Philips von Gerhartstein, dann Henne von Delkelheym (Delkilnheim) und Wigand von Assenheim, den erzbischöflichen Rentmeister. Dann benennt der Erzbischof als Bürgen Johan von Reifenberg, Heinrich (Heynrich) Graslag, Rudolff von Sassenhusen, Siferide von Lindau (Lindauwe), Franke von Kronberg (Crone(n)b(er)g), Diederich von Prumheim (Prumheym), alle Ritter, Hartmud von Kronberg (Kronenb(er)g), Rupprecht Ulner und Hennen von Reifenberg.

Gerät Mainz mit den Jahresgülten und dem Hauptgeld in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Geiseln und Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen oder mahnen lassen. Die Geiseln müssen dann auf Verlangen persönlich und unverzüglich in Reifenberg oder in Idstein (Etginstein) in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge einreiten, jeder zusammen mit einem Knecht und zwei Pferden. Die Bürgen müssen entsprechend mit einem Knecht und einem Pferd so lange einreiten, bis die Schuld beglichen ist.

Dienstuntaugliche Pferde müssen auf Verlangen unverzüglich ersetzt werden. Sirbt eine Geisel oder ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof auf Verlangen binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz schaffen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen auf Verlangen so lange zum Einlager einreiten. Verweigert eine Geisel oder Bürge die Leistung, können die Gläubiger Hauptgeld und Jahresrenten bei Juden und Christen aufnehmen, die Geisel und Bürgen werden dann in Regress genommen.

Diese Urkunde bleibt gültig, auch wenn sie beschädigt wird.

Der Erzbischof verspricht seinen Geiseln und Bürgen, sie gütlich und ohne Eidesleistung aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. Die Geiseln und Bürgen bekennen sich zu ihre Verpflichtung und geloben gute Geiseln und Bürgen zu sein, sich nicht gegenseitig zu entschuldigen und nichts gegen die Artikel dieser Urkunde zu unternehmen. alle kündigen ihre Siegel an.

- Datum ... 1385 dominica post Martini episcopi nostri patronij.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 363 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2592 (Zugriff am 19.04.2024)