Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 398v

Datierung: 21. Juli 1386

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Revers der Brüder Lotze und Diederich von Linsingen über die Rückzahlung von 3.200 Florentiner Gulden durch Erzbischof Adolf von Mainz.

Vollregest:

Die Brüder Lotze und Diederich von Linsingen bekennen für sich und ihr Erben das Erzbischof Adolf von Mainz, ihr "lieber gnädiger Herr" ihnen 3.200 kleine Florentiner Gulden. 1.000 Gulden haben sie ihm bar gegeben, weiterhin ist er ihnen einen Gülte in Höhe von 100 Gulden schuldig. So steht es in einer ihnen diesbezüglich ausgestellten Urkunde, die aber jetzt ungültig sein soll und zurückzugeben ist. Sie haben darüber hinaus für ihn das Amt Neustadt (Nuwenstad) von den dortigen Burgmannen für 1.600 Gulden gelöst und das dortige Schultheißenamt für 500 Gulden. Auch diese dafür ausgestellten Urkunden sollen sie zurückgeben.

Für diese 3.200 Gulden verpfändet der Erzbischof ihnen nun "sloße, burg und stad und ... ampte" Neustadt samt Zubehör, ausgenommen die höchste Buße, die gemäß der darüber ausgestellten Urkunde dem Erzbischof verbleibt.

Als mainzische Amtleute dürfen die Brüder die Amtsherrschaft so lange nießen und gebrauchen, bis Mainz die 3.200 Gulden zurückzahlt. Dies kann Mainz bei vierteljähriger Kündigungsfrist tun. Auch, wenn die Brüder ihr Geld wieder haben möchten, müssen sie dies ein Vierteljahr vorher schriftlich ankündigen. Bekommen Sie dann ihr Geld nicht, können sie die Pfandgüter einem mainzischen Mann, der kein Fürst oder Herr sein darf, für die gleiche Summe weiterverpfänden. Dieser Nachfolger muss Mainz dann aber schwören und eine urkundliche Bestätigung erhalten, bevor er das Pfandgut in Besitz nehmen darf. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Brüder sterben und das Pfand auf ihre Erben übergeht.

Der jeweilige Pfandinhaber muss die Burgmannen, Bürger und Holden (armen lute) in Neustadt verteidigen, rechtlich verantworten, schirmen und schützen. Er muss sie bei ihren althergebrachten Rechten und Freiheiten belassen und darf sie nicht über Gebühr mit Steuern und Diensten belasten. Die Brüder dürfen ihre Pfand nicht weiter belasten und müssen die zu Neustadt gehörenden Waldungen in Absprache mit dem Amöneburger (Ameneburg) Keller hegen und pflegen. Sie dürfen Holz nur in einem Umfang verkaufen, abholzen (verhauwen) oder brennen (verbornen), wie man dies üblicherweise im Schloss Amöneburg und Neustadt tut, wenn man Bau- und Brennholz benötigt.

Burg und Stadt Neustadt bleiben Offenhaus des Erzbischofs und seines Stiftes. Sie dürfen sich zu allen Anlässen daraus und da hinein behelfen. Fordert der Erzbischof von seinen Landen, Schlössern und Leuten "gemeyne sture", so müssen die Pfandnehmer dies auch im Pfandgut zulassen.

Lotze und Dietrich versprechen und schwören auch im Namen ihrer Erben, die vorstehende Vereinbarung mit Erzbischof Adolf unverbrüchlich einzuhalten. Die Brüder kündigen beide ihre Siegel an.

- Datum Fritzlar sabbato ante diem beate Marie Magdalene ... 1386.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 398v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2416 (Zugriff am 29.03.2024)