Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

776 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 153.

StA Wü, MIB 10 fol. 074

Datierung: 12. Januar 1383

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz bessert das Burglehen, das Johann Graf zu Wertheim vom Stift Mainz auf Burg Gamburg hat.

Vollregest:

L(itte)ra dat(a) Johanni Comiti de Wertheim sup(er) quod(am) feodo.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] bekennt, dass die Vorfahren seines "lieben Oheims" Johann Graf zu Wertheim (Wertheym) vom Stift Mainz (Mentze) 20 Gulden Geld als Burglehen gehabt haben, das auf der erzbischöflichen Burg (sloß) Gamburg (Gamborg) zu verdienen war. Darüber wurde seinerzeit eine Urkunde ausgestellt.
Eingedenk der Dienste, die der Graf dem Mainzer Stift erwiesen hat und künftig noch leisten soll, bessert der Erzbischof das Burglehen mit 40 Gulden. Diese 60 Gulden werden dem Grafen und seinen Leibeslehnserben jährlich aus dem Zoll Miltenberg (Mildenberg) angewiesen. Der dortige mainzische Keller soll den Betrag jedes Jahr am Martinstag [11. November] als rechtes Burglehensgeld auszahlen. Der Graf verdient das Burglehen mit truwe, dinste und eyden auf der Gamburg. Dort muss er auch Burghut leisten, wenn er dazu aufgefordert wird. So besagen es Burglehensgewohnheit und Burglehensrecht. Doch erweist ihm der Erzbischof die Gnade, wenn er oder seine Leibeslehnserben dazu aufgefordert werden, einen zum Schilde geborenen Edelknecht schicken zu dürfen, der dann an seiner Stelle die Burghut beschwört.
Mainz kann das Burglehen jederzeit mit der Zahlung von 600 Gulden ablösen. Anschließend muss der Graf den gleichen Betrag auf Eigengut beweisen, das in unmittelbarer Nähe anderer kurmainzischer Besitzungen liegen muss, und dieses Gut dann in Zukunft als Gamburger Burglehen tragen. Wenn der Graf und seine Leibeslehnserben das Burglehen oder das Gut im Wert von 600 Gulden, falls sie es belegt und bewiesen haben, übergeben (uffgebe(n)), sollen das Burglehen oder das Gut dem Erzbischof, seinen Amtsnachfolgern und dem Mainzer Stift ohne Widerspruch von Seiten des Grafen und seiner Erben lediglich verfall[en] und lois sein.
- Datum Aschaffenburg feria secunda ante octavam Epiphanie Domini anno eiusdem 1383.

Quellenansicht

fol. 74r
fol. 74v

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 074, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2275 (Zugriff am 28.03.2024)