Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 067v [02]

Datierung: 6. Januar 1383

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz empfängt Croschen von Wymar und dessen Ehefrau Milicie mit ihren Kindern, Mägden und Knechten als erzbischöfliche Juden und Bürger.

Vollregest:

L(itte)ra data Crosche(n) et Milicie uxor(i) eius Judeis.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] empfängt Croschen von Wymar und dessen Ehefrau Milicie mit ihren Kindern, Mägden und Knechten, die ir brot eßende sin, als erzbischöfliche Juden und Bürger. Sie dürfen ab heute drei Jahre lang in der erzbischöflichen Stadt Tauberbischofsheim (Bischoffesheim) wohnen und in anderen erzbischöflichen und erzstiftischen Städten, wo sie dies wünschen. Der Erzbischof wird sie wie andere erzbischöfliche Juden verteidigen und vor Gerichten verantworten.

Als Gegegenleistung zahlen sie dem Erzbischof jedes Jahr am Martinstag im Winter [11. November] 12 Gulden.

Niemand von Seiten des Erzbischofs darf sie und die Ihren samt ihrem Gut belästigen. Sie dürfen ziehen, wohin sie wollen, solange sie das zugesagte Geld bezahlen. Geschehe es, dass jemand sie belangen wollte, der sal yn zu sprechen und sie berede mit umbe sprechen, Cristen und Juden, als Judenrecht ist. Croschen und die Seinen können nur vor dem Erzbischof oder seinen Amtleuten gerichtlich belangt werden. Der Erzbschof wird seine Amtleute entsprechend anweisen, Croschen und die Seinen müssen diesen dann gehorsam sein. Sollte der Erzbischof während der drei Jahre Steuern oder Bede von der Judeschaft forden, sind Croschen und die Seinen davon befreit.

- Datum Miltenberg in die Epiphania Domini anno eiusdem 1383.

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fol. 67v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 067v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2266 (Zugriff am 28.03.2024)