Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 004 [01]

Datierung: 1. Oktober 1382

Quelle

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Schuldverschreibung zugunsten Margarethe von Itter.

Vollregest:

[Der Anfang des Schreibens fehlt]
Bis zum Abschluss der Bezahlung dürfen sie die Gesellschaft der Geiseln auf keinen Fall verlassen. Sterben eine oder mehrere Geiseln oder begeben sich außer Landes, müssen innerhalb vier Wochen ebenso gute Geiseln an deren statt eingesetzt werden, nachdem Margarethe [von Itter?] dazu gemahnt hat. Tun sie das nicht, darf Margarethe oder ihre Nachfahren den Erzbischof und die verbliebenen Geisel [persönlich] zur Geiselschaft mahnen, was sie dann auch wie vereinbart solange erfüllen müssen, bis die Zahl der Geiseln wiederhergestellt ist. Dem Erzbischof wird eingeräumt, dass er, wenn aus persönlichen oder politischen Gründen (von libes oder unß lande und Leute Not wegen) nicht selbst in die Geiselschaft kommen kann, als Stellvertreter zwei zum Schilde geborene Ritter mit vier Knechten und sechs Pferden entsenden darf, die dann Geiselschaft halten müssen.
Johann von Eberstein, Domherr zu Mainz (Mentze) und die anderen schwören an Eides statt, gute Geiseln zu sein, rechte Geiselschaft zu halten, in dem Maß, wie das vorstehend beschrieben ist, solange das erforderlich ist und sobald sie dazu aufgefordert werden.
- Datum Frizlar dominica post Galli anno domini 1382.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 004 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2242 (Zugriff am 29.03.2024)