Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 121 [02]

Datierung: 13. April 1383

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Henne Berwolff.

Vollregest:

L(itte)ra data Joh(anno) Berwolff.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] schuldet seinem »guten besondern Freund« Henne Berwolff, Bürger zu Mainz (Mentze), 600 gute und schwere kleine Gulden, wie sie zu Mainz (Mentze) gang und gäbe sind. Henne Berwolff hat ihm das Geld bar (an gereidem gelde) zu seinem und des Stiftes Nutzen gezahlt.

Der Erzbischof will Henne bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde das Geld in der Zeit der kommenden alten Frankfurter Messe (in der alden franckenfurt(er) messe) [zwischen den zwei Frauentagen 15. August - 8. September] zurückzahlen.

Als Sicherheit setzt er ihm als Bürgen: seinen Siegler in Mainz (Mentze) Ospertus (Osp(er)t(us)) sowie seine Zollschreiber und »ieben Getreuen« Heinrich zu Ehrenfels (Erenfels) und Gerlach (Gerlacus) zu Lahnstein (Lanstein).

Gerät der Erzbischof in Zahlungsverzug, kann Henne Berwolff bzw. der rechtmäßige Inhaber dieser Urkunde die Bürgen mahnen (zu huse oder zu hofe, mit boten oder brieffen oder munt wider munt), die dann binnen 8 Tagen […] in einem von Henne Berwolff bestimmten öffentlichem Wirtshaus solange Einlager halten müssen, bis die Schuld getilgt ist, ([…] und mochte er doch dasselbe gelt d[…] zu den Juden oder kamertzove [?] neme(n) auf Kosten des Erzbischofs. Auch dafür sollen die Bürgen haftbar gemacht werden können.

Stirbt eine Bürge, muss der Erzbischof auf Mahnung der Gläubiger binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz schaffen. Geschieht dies nicht, müssen die verbliebenen Bürgen nach entsprechender Aufforderung dessen Pflichten so lange mit übernehmen, bis der Ersatzbürge gestellt ist. Der Erzbischof verspricht, alle Abmachungen zu halten und seine Bürgen gütlich aus der Bürgschaft zu lösen, ohne Eid und ohne ihren Schaden.

Die Bürgen bekennen sich an Eides statt zu ihrer Bürgschaft und versprechen, sich unter keinen Umständen ihrer Pflicht zu entziehen und den Aufforderungen der Gläubiger unverzüglich nachzukommen.

- Datum Eltvil feria secunda post dominicam Jubilate ... [13]83 [...].

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fol. 121r
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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 121 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2224 (Zugriff am 20.04.2024)