Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 057 [03]

Datierung: 25. Oktober 1382

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Heintz Vand, Sohn des Gipfhorn zu Bingen.

Vollregest:

L(itte)ra data Heinrico Vand de Pingwia sup(er) 400 flor(enis).

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] schuldet seinem »lieben Getreuen« Heintz Vand [Vaud?], Sohn des Gipfhorn zu Bingen, 400 gute schwere Gulden, wie sie zu Mainz gang und gäbe sind. Heintz hat sie von einer versetzten Gülte, die ihm die Bürger der Stadt Würzburg (Wirtzburg) gemäß der in seinem Besitz befindlichen Urkunden schuldig waren, und welche die Bürger einigen Würzburger Juden von des Erzbischofs wegen versetzt hatten, laße(n) gefallen.

Der Erzbischof weist Heintz und seinen Erben deshalb kraft dieser Urkunde einen Turnosen auf dem Zoll zu Lahnstein (Lanstein) an, den die Gläubiger von jedem Fuder Wein und von jeder Kaufmannschaft, die den Rhein (Ryn) hinauf oder herunter befördert werden, so lange aufheben sollen, bis die geschuldeten 400 Gulden aus dem Zoll eingenommen sind. Der Erzbischof weist Nikolaus (Nicolas), seinen Zollschreiber und »lieben Getreuen« zu Lahnstein bzw. dessen Amtsnachfolger an, Heintz den Turnosen entsprechend auszuzahlen. Sind die 400 Gulden auf diese Weise ausbezahlt, wird diese Urkunde ungültig.

Zur Sicherheit setzt der Erzbischof dem Heintz einige Bürgen, nämlich den Edelherrn, Domherrn und Kämmerer Johann von Eberstein (Ebirstein), den Mainzer Domherrn Claes vom Steine (Stein), den erzbischöflichen Siegler Ospertus … und…nat [?] zu Lahnstein (Lanstein) sowie die erzbischöflichen Zollschreiber Heinrich zu Ehrenfels (Erenfels) und Johann zu Gernsheim (Gernsh(eim)).

Werden Heintz und seine Erben aus dem Turnosen verdrängt oder bekommen aus einem anderen Grund ihr Geld nicht, können sie die Bürgen mündlich, schriftlich oder mit Boten mahnen. Diese müssen dann binnen acht Tagen einen Knecht und ein Pferd in die Stadt Mainz (Mentze) oder Oberwesel (Wesel) in ein öffentliches Wirtshaus schicken und dort nach Bürgerrecht so lange Einlager halten, bis Heintz wieder in den Turnosen eingesetzt wird. Ausfallende Knechte und Pferde müssen ersetzt werden. Die Bürgen dürfen ihre Pflicht nicht auf andere Bürgen übertragen. Sterben Bürgen oder gehen außer Landes, dürfen die Gläubiger den Erzbischof mahnen, und dieser muss binnen eines Monats Ersatz stellen. Tut er dies nicht, müssen die anderen Bürgen die Pflichten des Ausgeschiedenen übernehmen.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich und ohne Schaden aus der Bürgschaftspflicht zu lösen. Die Bürgen bestätigen, rechte Bürgen geworden zu sein und die Bürgschaftsverpflichtung annehmen.

- Datum Ameneburg Sabbato ante diem sociorum Symonis et Jude apostolorum ... 1382.

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fol. 57r
fol. 57v
fol. 58r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 057 [03], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2177 (Zugriff am 28.03.2024)