Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 034 [02]

Datierung: 23. Juni 1382

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Ritter Engelbrecht Zolben, Herr zu Elberfeld.

Vollregest:

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] und das Mainzer Stift einigen sich mit dem Ritter Engelbrecht Zolben (Czolben), Herr zu Elberfeld (Elverfelde) über sämtliche bis zum heutigen Tag angefallene Schulden und Ansprüche sowie sonstigen Forderungen. Mainz verpflichtet sich deshalb 1.200 gute Gulden, gut von Gold und schwer an Gewicht, wie sie Mainz (Mentze) gang und gäbe sind, an drei Terminen zu zahlen, 400 Gulden am kommenden Frauentag Purificationis [2. Februar 1383], 400 Gulden in den Pfingsttagen [10. Mai 1383] und 400 Gulden am kommenden St. Andreetag [30. November 1383]. 

Der Erzbischof stellt Ritter Engelbrecht einige Bürgen: Emunt von Endelsdorff, Herr zu Gripekoven [?] (Gryppichhoven), Daniel von Langenau (Langenauwe), erzbischöflicher Burggraf zu Lahneck (Lanecke), den Ritter Hildeger von Langenau, seinen »lieben Getreuen«, und Nikolaus (Nycolaus) von der Craen, seinen Zollschreiber zu Lahnstein (Lanst(ein)).

Zahlt Mainz nicht absprachegemäß, können Engelbrecht bzw. seine Erben die Bürgen zu huse oder zu hofe mit Boten, mit Briefen oder persönlich mahnen. Diese müssen dann binnen acht Tagen je einen Knecht und ein Pferd nach Köln (Colne) ins Einlager (leistung) in ein von Engelbrecht zu bestimmendes öffentliches Wirtshaus senden und zwar so lange, bis der Forderung Engelbrechts Genüge geleistet ist. Ausfallende Knechte oder Pferde müssen ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss, nach Mahnung Engelbrechts, innerhalb eines Monats gleichwertiger Ersatz nach den gleichen Bestimmungen gestellt werden.

Der Erzbischof verspricht den Bürgen, sie ohne Eid, Gerichtszwang und ohne ihren Schaden aus der Bürgschaft zu lösen. Die Bürgen bekennen, Bürgen geworden zu sein und ihren daraus entstehenden Verpflichtungen gewissenhaft nachzukommen.

Datum Lanstein in vigilia Nativitatis sancti Johannis baptiste ... 1382.

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fol. 34r
fol. 34v
fol. 35r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 034 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2106 (Zugriff am 25.04.2024)