Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 162

Datierung: 14. August 1383

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Boppe von Helmstatt und verpfändet ihm die halbe Burg Steinach.

Vollregest:

Littera data Bopponi de Helmstad super 18 florenos.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] hat sich von seinem "lieben Getreuen" Boppe von Helmstatt (Helmstad) gen. von Steinach (Steynach) 1.840 Gulden, guter Währung und schwer an Gewicht gen. aus Florenz (Flarentze), zu seinem und des Stiftes Nutzen geliehen. Deshalb verpfänden (versetzet und versetzen) er und sein Stift dem Boppe und seinen Erben kraft dieser Urkunde mit Einverständnis des "lieben Andächtigen", des Dekans Wilhelm und des Mainzer (Mentze) Domkapitels die halbe erzbischöfliche bzw. erzstiftische Mittelburg Steinach (Steynach) und das Dorf Epfenbach (Epphenbach) einschließlich dessen, das zur Burg und zum Dorf gehört, Gericht, Vogtei, Wald, Wasser, Weide, Äcker, Wiesen, Leute und bebaute und unbebaute Güter. Boppe und seine Erben dürfen ddie Pfandgüter innehaben, nutzen und gebrauchen, ohne Abschlag, mit allen Rechten, so als wäre es ihr Eigengut. Der Erzbischof will die Pfandnehmer in ihrem Pfand schützen und schirmen, als wäre es sein Eigengut. Mainz kann das Pfand jederzeit 14 Tage vor dem St. Georgtag [23. April] mit der Zahlung von 1.840 Florentiner Gulden lösen. Boppe muss die Lösung möglich machen. Burg Steinach (hus Steynach) bleibt Offenhaus des Erzbischofs bzw. Erzstiftes. Sie kann gegen jeden Feind, nicht aber gegen Boppe und die Seinen, genutzt werden. Wen Boppe auf Wunsch des Erzbischofs in der Burg aufnimmt, der darf Boppe in seiner Pfandschaft nicht beeinträchtigen. Löst Mainz die Burghälfte wieder aus, müssen Boppe und die Seinen, die zu dieser Zeit auf der Burg wohnen, schwören, den Burgfrieden zu halten. Geht die Burg in erzstiftischen Kriegen verloren, muss Mainz die 1.840 Gulden binnen eines Jahres zurückzahlen oder die Burg nach Möglichkeit wiederbeschaffen. Hält Mainz sich nicht an die Abmachung, darf Boppe Mainzer Gut solange pfänden, bis ihm Genüge geschieht. Nimmt Mainz Burg Steinach als Offenhaus in helmstättischen Kriegen in Anspruch, ist die Pfandburg auch Offenhaus der Pfandnehmer. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an, Dekan Wilhelm und das Mainzer (Mentze) Domkapitel bestätigen das Gesagte und kündigen ebenfalls ihr Siegel an.
- Datum in vigilia Assumptionis beate Marie virginis ... 1383.

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fol. 162r
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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 162, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2103 (Zugriff am 19.04.2024)