Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 028v

Datierung: 25. Mai 1382

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz schlichtet seinen Streit mit dem Edelherr Johann Herr zu Rodenstein.

Vollregest:

L(itte)ra dat(a) Joh(a)ni d(omi)no in Rodenst(ein) sup(er) XII flor(enis) noie. feodi in G(er)nsh(eim).

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] hat sich und das Mainzer Stift mit dem Edelherr Johann Herr zu Rodenstein (Rodensteyn) gänzlich und gründlich über allen Streit, jede Entzweiung, Schuld und sämtliche Ansprüche und Forderungen gesühnt und geeinigt, die zwischen Erzbischof, Stift und ihm sowie den am Streit auf beiden Seiten beteiligten Personen bis zum heutigen Tag entstanden sind. Er verzeiht ihm und macht ihn mit dieser Urkunde aus besonderer Gnade, auf Rat seiner Vertrauten und aufgrund des Dienstes, den Johan ihm und dem Stift in Zukunft leisten soll, zu seinem erblichen Burgmann in der erzbischöflichen Burg (sloße) Gernsheim (Gernsheym).
Der Erzbischof verschreibt ihm als rechtes Burglehen eine jährliche Geldgülte in Höhe von 12 Gulden, die er jährlich am St. Martinstag [11. November] vom Gernsheimer Zoll aufheben soll. Der derzeitige Gernsheimer Zollschreiber und seine möglichen Amtsnachfolger sollen Johann oder seinen Leibeslehenserben das Geld entsprechend auszahlen. Johann und seine Erben müssen das Burglehen mit Eid, Treugelöbnis, Dienstverpflichtung und bei Bedarf mit Residenzpflicht (seße) verdienen, wie Burglehenrecht und Gewohnheit dies besagen. Die Abmachung gilt so lange, bis der Erzbischof oder seine Amtsnachfolger die 12 Gulden Geld mit 120 Gulden abgelöst haben. Ist dies geschehen, müssen Johann bzw. seine Leibeslehenserben Mainz von ihren Eigengütern, die dem Gebiet des Stiftes räumlich sehr nahe und günstig gelegen sein sollen, eine jährliche Geldgülte in Höhe von 12 Gulden beweisen und aufgeben, um sie vom Erzbischof als rechtes Burglehen zurückzuempfangen, welches sie dann mit eyden, truwe(n), diensten und mit seße, als dicke des noit geschiet gemäß Burglehenrecht und Gewohnheit tragen und verdienen sollen. So hat dies Johann heute gelobt und geschworen. Es ist auch vereinbart, dass Johann dieses Burglehen zu Lebzeiten des Erzbischofs aus keinerlei Grund verlieren soll.
- Datum Eltvil ipso die festo Penthecosten ... 1382.

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fol. 28v
fol. 29r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 028v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2084 (Zugriff am 26.04.2024)