Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 022

Datierung: 27. April 1382

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regest: Koch/Wille Nr. 4443.
  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 (mit Verweis auf: Menzel, Archivalische Mittheilungen 463).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz vergleicht sich mit den Brüdern Peter und Bartholomäus Haberkorn über jegliche Forderungen.

Vollregest:

L(itte)ra data Petro et Bartholomeo Haberkorn fr(atr)ib(u)s sup(er) 14.00 flor(enis).

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] hat sich mit den Brüdern Peter und Bartholomäus Haberkorn gütlich über jegliche Forderungen (Schuld, Sold, Dienste, Kosten, Ersatzansprüche (schaden), Verluste, Zehrung, verlorene Hengste und Pferde) verglichen, die sie und ihre Gesellen, die sie damals in erzstiftischen Dienst mitgebracht hatten, an ihn und sein Stift stellen können und die er ihnen bis heute schuldig geblieben ist. Dafür, dass die Brüder ihm mit 13 Lanzenreitern (gleve(n)), u.a. und vor allem im Krieg gegen Herzog Ruprecht den Älteren von Bayern (Beyern) beigestanden und geholfen haben, ist er ihnen 1.400 (viertzehenhundert) gute schwere Gulden schuldig, wie sie in Aschaffenburg gültig sind.

Er weist ihnen kraft dieser Urkunde eine jährliche Gülte in Höhe von 140 Gulden an, die sie jährlich am St. Andreastag [30. November] aus der Kellerei und dem Mastzehnten (dehein) zu Aschaffenburg (Aschaffenburg) so lange einziehen dürfen, bis die 1.400 Gulden zurückgezahlt sind. Der Erzbischof weist seinen derzeitigen Keller bzw. dessen Amtsnachfolger an, den Brüdern die Zahlung jeweils einzuräumen.

Verlangen die Brüder die Rückzahlung der Hauptschuld, müssen sie dies ein Vierteljahr vor St. Peterstag Kathedra [22. Februar] schriftlich ankündigen. Will das Stift die 1.400 Gulden zurückzahlen, muss es das ebenfalls 3 Monate vor dem 22. Februar schriftlich anmelden. Die Zahlung muss dann am St. Peterstag erfolgen und zwar auf Kosten und Gewährleistung des Stiftes (uff uns(er) und uns(er)s stiffts kost, schaden und verlust) in Aschaffenburg oder zu Lohr (Statlare), wo es den Brüdern mehr zusagt. Erfolgt die Bezahlung dann doch nicht, soll die Jahresgülte des kommenden Jahres erschyne(n) syn.

Zur größeren Sicherheit stellt der Erzbischof auch im Namen seiner Nachfolger im Stift folgende Bürgen: die Ritter Konrad [VI.] Herr zu Bickenbach (Bickenbach), Wernher Colling, Diederich Forstmeister und Friedrich von Hutten (Hetten), sodann den erzbischöflichen Viztum in Aschaffenburg Eberhard von Fechenbach (Vechenbach), Konrad von Uissigheim (Ussinkeim), Richwin (Rychwyn) Schelris (Schelrys), Frowin (Frowyn) von Hutten (Hetten), den Starkenburger (Starkenb(er)g) Truchsessen (druchseßen) Fritz Huttener, Hans von Schlüchtern (Sluchtern), Konrad von Schlüchtern, Richard (Rychart) von Elme, Henne Forstmeister und Rudolf von Bleichenbach (Bleychenbach).

Werden die Gelder nicht wie oben vereinbart gezahlt, dürfen die Brüder bzw. ihre Erben die Bürgen mit Boten, Briefen oder mündlich dazu auffordern, binnen acht Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd zum Einlager (leistung) nach Aschaffenburg oder Lahr in ein ihnen von den Brüdern zu bezeichnendes öffentliches Wirtshaus zu entsenden. Wegen Dienstunfähigkeit oder Tod ausfallende Knechte und Pferde müssen ersetzt werden. Das Einlager bleibt bestehen, bis der Forderung der Brüder Haberkorn Genüge geleistet ist. Die Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen, das Einlager auf einen anderen Bürgen übertragen oder anführen, man habe sie über Jahr und Tag nicht in Anspruch genommen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof nach Aufforderung durch die Gläubiger binnen eines Monats Ersatzbürgen stellen. Tut er das nicht, gehen die Pflichten des bzw. der ausgeschiedenen Bürgen solange auf die verbliebenen Bürgen über, bis der Erzbischof Ersatz gestellt hat.

Der Erzbischof sichert den Bürgen zu, sie ohne Eidleistung und ohne Nachteile für sie aus der Bürgschaft zu lösen. Die Bürgen versprechen gute Bürgen zu sein.

- Datum Dominica Jubilate ... 1382.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 022, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2080 (Zugriff am 29.03.2024)