Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 175v

Datierung: 31. Dezember 1383

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Hornig von Wartenheim und dessen Ehefrau Metze.

Vollregest:

Littera data Hornig de Wartenheim super 353 florenis.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] schuldet dem Edelknecht Hornig von Wartenheim, dessen Ehefrau Metze (Metzen) und beider Erben 353 gute und wohl gewogene Gulden sowie 41 Schillinge Heller, Frankfurter (Franckenfort(er)) Währung, aus dem erzbischöflichen Amt und der Kellerei Dieburg (Dieppurg), auf denen er seinerzeit dem Herrn von dem Rhein (Rine) und dessen Schwester Nese 300 Pfund bewiesen hat. Er will ihm [als Erben des Herrn vom Rhein] das Geld am nächsten Michaelisstag (29. September) bezahlen.

Der Erzbischof stellt als Bürgen die Edelknechte Konrad (Conrad) Rabenolt, Ruprecht (Rupr(echt)) Ulner und Konrad (Conr(ad)) Krieg.

Die Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschulden, sondern bürgen gemeinschaftlich. Wenn Hornig und die Seinen ihr Geld nach verflossenem Zahlungstermin nicht länger entbehren wollen, haben sie das Recht, die Bürgen zu mahnen. Wenn diese dann zu huse oder zu hofe von den Gläubigern mund wider munt, mit briefen oder ane briefe gemahnt werden, muss jeder Bürge unverzüglich einen Knecht und ein gutes [a] Pferd in der Stadt Frankfurt (Franckenfort) in eine öffentliche Herberge in Leistung stellen. Das Haus bestimmen Hornig und die Seinen. Dort sollen die Knechte und Pferde solange Einlager halten, bis die Schuld bezahlt ist. Stirbt ein Pferd oder wird dienstuntauglich, muss ein anderes, ebenso gutes als Ersatz gestellt werden.

Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Mainz nach entsprechender Aufforderung binnen eines Monats einen gleichwertigen Ersatzbürgen stellen. Tut Mainz (wir vorg(enannte) sachwalde oder uns(er) nachkome(n) des stiffts zu Mentze) das nicht, müssen die verbliebenen Bürgen die Leistungspflicht des ausgefallenen Bürgen mit übernehmen.

Mainz verspricht den Bürgen, sie ohne Eid und ohne ihren Schaden aus der Bürgschaftspflicht zu befreien. Mainz darf sich seiner Verpflichtung gegenüber Hornig, die Hauptschuld nebst möglichen Kosten zu bezahlen, weder mit Hilfe geistlicher oder weltlicher Gerichte noch aus irgendeinem anderen Grund zu entziehen versuchen. Die Verpflichtung besteht solange, wie Hornig und die Seinen diese Urkunde in Händen halten, mit Siegel oder ohne Siegel, bzw. bis Mainz entsprechende Zahlungsquittungen vorlegen kann.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an, die Bürgen bekennen sich zur ihren Bürgschaftspflichten und versprechen, sich ihrer auf keinerlei Weise zu entziehen.

 - Datum Aschaffenburg ... 1383.

Fußnotenapparat:

[a] Das vorstehende Wort ist nachträglich über der Zeile eingefügt.

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fol. 175v
fol. 176r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 175v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2073 (Zugriff am 24.04.2024)