Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 160v

Datierung: 31. Dezember 1383

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei den Juden Isaak Sußekinde und Josep Gans, Juden in Rotenberg.

Vollregest:

Littera data Isack Sußekinde et Josep Gans Judeis in Rotenberg super 5.000 florenis.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] schuldet, auch im Namen seiner Amtsnachfolger, den bescheide(n) Juden Isaak (Ysac) Süßkind (Sußekinde) und Josep Gans, Juden in Rotenberg (Rotenb(er)g), sowie deren Erben 4.500 gute Goldgulden, schwer genug an Gewicht.

Das Geld haben ihm die Juden mit der Bestimmung geliehen, dass es bis kommende Ostern zinsfrei (an gesuch und ane schade(n)) bleiben soll. Danach geht pro Woche auf jeden Gulden ein Weißpfennig, Regensburger Währung, Zinsen. Schuldsumme und Zinsen müssen der Erzbischof bzw. seine Amtsnachfolger nach Ostern auf Verlangen unverzüglich zurückzahlen.

Geschieht dies nicht, können die Gläubiger die [nicht namentlich genannten] Bürgen mit brieffe, mit boten, zu hus, zu hoff mahnen, die dann in den Häusern der Gläubiger oder an anderer Stelle, Juden- oder Christenhäuser, in Rotenberg, Mergentheim (Mergenthey(m)) oder Wertheim (Wertheym), zusammen mit einem Knecht und einem Pferd solange Einlager (in rechter leistunge) halten sollten, bis die Schuld mit den Zinsen abgetragen ist.

Werden Knecht oder Pferd dienstuntauglich, muss der Bürge Ersatz herbeischaffen. Stirbt ein Bürge und geht außer Landes, muss der Erzbischof binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz stellen. Die verbliebenen Bürgen haben solange den Dienst des ausgefallenen Bürgen mit zu übernehmen. Die Bürgen dürfen ihre Leistungspflicht weder übertragen noch sich ihr entziehen, beispielsweise mit der Entschuldigung, sie hätten noch andere Einlager zu bestreiten, oder, sie seien lange Zeit nicht zum Einlager gemahnt worden.

Die Forderungen der Juden können durch kein Gebot, keine Gnade, Freiheit oder ähnliches abgetan werden. Solange diese Urkunde ein vollständiges Siegel hat, soll sie gültig und in Kraft bleiben. Der Erzbischof muss alle Zinsen, Aufwendungen für Verpflegung und Schadenersatz übernehmen, die sich aus der vorstehenden Verschreibung ergeben. Den Juden bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde wird ausdrücklich das Recht eingeräumt, die Bürgen zu mahnen, die Schuld zu fordern und alles zu tun, was vorgeschrieben vereinbart wurde.

Der Erzbischof verspricht den Bürgen, sie gütlich und ohne ihren Schaden aus der Bürgschaft zu lösen. Die Bürgen versprechen gute Bürgen zu sein.

[Mit den Worten so sin dez die burge(n) bricht der Text ab.]

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 160v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2068 (Zugriff am 20.04.2024)