Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 187v

Datierung: 9. August 1383

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Ulrich von Hanau gestattet dem Ritter Johan von Stockheim den Bau einer Burg im Dorf Heldenbergen bei Windeck. Den Bauplatz, das Burggebäude und den Wohnsitz  hat Ritter Johann zuvor aufgelassen und als rechtes Mannlehen zurückempfangen.

Vollregest:

Littera domini Ulrici de Hanauwe.

Ulrich von Hanau (Hanauwe) bekennt mit dieser Urkunde, auch im Namen seiner Erben, dass der Ritter Gottfried (Gotfrid) von Stockheim (Stegheim) […] seinem verstorbenen Vater eine Wiese, zehn Ruten lang und eine Rute breit, übereignet hatte. Diese Wiese lag in der Nähe des Klosters Neuhausen (Nuwenh […]) unter den Weingärten. Diese Wiese hatte er als hanauisches Mannlehen mit der Maßgabe zurückempfangen, dort eine Burg (burglichen buwe) zu errichten. Dies ist nie geschehen.

Jetzt hat Ritter Johan von Stockheim (Stogheim), sein lieber »Getreuer«, Sohn des [...?], ihn (Ulrich) gebeten, ihm den Bau einer Burg (burglichen buwe) zu gestatten, die er bereits im Dorf Heldenbergen (Heldeberge) bei Windeck (Wuenecke) begonnen hat. Der Bauplatz liegt in dem freien Gericht auf seinem Eigengut. Den Bauplatz, das Burggebäude und den Wohnsitz (buwe begriff, hus und gesesse) hat er ihm, seinen Erben und Nachkommen und der Herrschaft Hanau für sich, seine Ehefrau Else und alle seine Erben aufgelassen und als rechtes und ewiges Mannlehen zurückempfangen.

Ulrich von Hanau anerkennt den Nutzen, den die Dienste der Familie Stockheim (Stogheim) bisher der Herrschaft Hanau gebracht haben und erteilt dem Ritter Johann mit Rat und Wissen seiner herren und frunde die Erlaubnis, den Bau bei Heldenbergen (Heldeberge) zu bewerkstelligen, Befestigungen anzulegen, Gräben zu ziehen und Mauern zu stellen. Von der Burg aus darf der Herrschaft Hanau nie Schaden zugefügt werden, sie soll stets ihr ewiges Mannlehen und Offenhaus sein und bleiben. Auf Verlangen muss sie der Herrschaft Hanau zu allen Notwendigkeiten und Kriegen zur Verfügung stehen. Verlangt Hanau die Öffnung, muss Hanau für die Dauer des Krieges die Verpflegung seiner Truppen selbst organisieren und auch die Burghut (hude) übernehmen. Es darf sich dann in und aus der Burg heraus zu allen Notwendigkeiten behelfen, solange dies nicht zum Schaden der Stegheimer gereicht. Bekommen Johann von Stegheim und seine Leibeserben keine Söhne, erben ihre Töchter das Lehen. Hinterlassen die Töchter Lehenserben, sollen diese die Lehen empfangen und von Hanau zu Lehen tragen.

Sterben Johann, seine Leibeslehnserben bzw. die Töchter ohne eigene Lehenserben, sollen die nächsten Erben von ihrem Stamm die Lehen als rechte ewige Lehen von Hanau empfangen, ohne dass die hanauischen Erben widersprechen können.
Werden Johann von Stockheim (Stogheim) und seine Erben in einem eigenen Krieg auf Burg Heldenbergen angegriffen (und sie ihres rechten an uns bliben wolden), wird Hanau die Burg wie Eigengut verteidigen. Benötigten die Herrn von Stockheim (Stogheim) Geld, und verpfänden (versetzen) oder verkaufen die Burg, sollen sie sie keinem Herrn oder Standeshöherem (keine(m) herre(n) oder den die uber sie weren) verpfänden oder verkaufen, sondern erst dem Haus Hanau anbieten. Nimmt Hanau das Vorpfand- bzw. Vorkaufsrecht nicht in Anspruch, dürfen die Stockheimer die Burg einem oder mehreren Standesgleichen (die iren glichen sin) geben. Der neue oder die neuen Besitzer bekommen dann ihrerseits die Burg zu den gleichen Bedingungen als Mannlehen des Hauses Hanau.

Stirbt Johann von Stockheim vor seiner Ehefrau Else, darf die Witwe weiterhin so lange auf Burg Heldenbergen wohnen, wie sich ihr Familienstand nicht ändert (als lange sie unv(er)andert ist). Verändert er sich, sollen die Erben Johanns [dort wohnen dürfen].

Ulrich von Hanau kündigt sein Siegel an und bittet den Mainzer Erzbischof Adolph [I.], seinen »lieben gnädigen Herrn«, sein Siegel daneben zu hängen, was der Erzbischof als Zeuge des Vertrages und seines »Neffen« bestätigt.

- Datum ... 1383 in vigilia sancti Laurentii martiris.

Quellenansicht

fol. 187v
fol. 187a

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 187v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2028 (Zugriff am 29.03.2024)