Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 045v

Datierung: 1382

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Richard von Elmen, seinem Amtmann in Wörth und Obernburg.

Vollregest:

L(itte)ra Richardo de Elmen uber 50 fl. jahrlicher zins von 500 fl. von der Beed zu Werth uf zu heben.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] und das Mainzer (Mentze) Stift schulden Richard von Elmen, Amtmann der erzbischöflichen Städte Wörth (Werde) und Obernburg (Obernb(ur)g), bzw. dessen Erben 500 gute, schwere Gulden, wie sie zu Frankfurt (Franck(furt)) und Aschaffenburg (Assch(affenburg)) gang und gäbe sind. Das Geld hatte Richard dem Erzbischof zum Nutzen des Stiftes geliehen. Solange das Geld geschuldet wird, zahlt der Erzbischof ihm jährlich jeweils am St. Martinstag [11. November] 50 Gulden Geld aus der gewöhnlichen Bede zu Wörth. Der Erzbischof weist mit dieser Urkunde den derzeitigen Bürgermeister und die Schöffen an, das Geld entsprechend solange auszuzahlen. Bis die 500 Gulden abbezahlt sind

Der Erzbischof hat sich mit Richard auch über alle anderen Schulden, Schadenersatz, Verluste, Proviantleistungen, Hengste und Pferde verglichen, die Richard im Dienst für den Erzbischof und das Stift erlitten und verloren hat, und die bisher noch nicht vergütet worden sind. Dies geschah vor allem im Krieg gegen Herzog Ruprecht den Älteren. Dafür will der Erzbischof dem Richard am kommenden St. Peterstag Kathedra [22. Februar] 273 Gulden zahlen. Tut er dies nicht, müssen Erzbischof und Stift bis zur vollständigen Bezahlung der 273 Gulden, jedes Jahr am St. Martinstag [11. November] 27 Gulden aus der gewöhnlichen Bede zu Wörth zusätzlich zu den oben genannten 50 Gulden bezahlen. Beide Schuldbeträge müssen zusammen zurückgezahlt werden. Der Erzbischof darf Richard aus der Amtmannschaft zu Wörth und Obernburg nicht entsetzen, solange die Schulden nicht abbezahlt sind.

Will Richard das geliehene Geld zurück haben, muss er diesen Wunsch ein Vierteljahr vorher schriftlich ankündigen. Auch die mögliche Rückzahlung des Gesamtschuldbetrages durch den Erzbischof muss ein Vierteljahr vorher schriftlich angekündigt werden. Die Bezahlung erfolgt dann in Aschaffenburg (Asschaffenburg), Wertheim (Wertheim) oder Lohr (Lare), wobei Richard den ihm genehmen Ort bestimmt.

Der Erzbischof stellt zehn »Freunde und Getreue« als Bürgen: Konrad [VI] und Dietrich [d.Ä.], Herren zu Bickenbach (Bickenbach), Ritter Werner (Wernher) Colling, Gerhard Gabel [von Obrigheim], die Brüder Konrad, Hans und Eberhard von Fechenbach (Vechinbach), Gerhard und Heinrich von Weiler (Wiler) und Hertwig Creiß (Reiß) von Bürgstadt (Burgestad).

Erhalten die Gläubiger die versprochenen Jahreszahlungen bzw. das Hauptgeld nicht wie vereinbart, können sie die Bürgen mündlich oder schriftlich, mit Boten oder Briefen, mahnen. Diese müssen dann binnen acht Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd in ein öffentliches Wirtshaus nach Aschaffenburg (Assch(affenburg)), Wertheim (Wertheym) oder Lahr in ein Einlager (leistung) abstellen. Die Bürgen müssen bleiben, bis den Gläubigern die Schuldsumme bezahlt ist. Stirbt ein Bürge oder zieht außer Landes, muss der Erzbischof binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz stellen. Der Erzbischof verspricht, die Bürgen aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung zu lösen, ohne Eidesleistung und ohne Nachteil für sie. Die Bürgen geloben gute Bürgen zu sein, ihren Pflichten nachzukommen und nichts gegen die Gläubiger zu unternehmen.

- Datum anno 1382.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 045v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1999 (Zugriff am 28.03.2024)