Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 025

Datierung: 1382

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Johann von Werbe.

Vollregest:

L(itte)ra dat(a) Joh(ann) de Werbe p(ro) 847 flor(eni) 9 ß 2 h(e)ll(er).

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] bekennt für sich und seine Amtsnachfolger, dass er seinem »lieben Getreuen« Johann von Werbe und dessen Erben bzw. dem, der diese Urkunde rechtmäßig in Händen hält, 847 Gulden, 9 Schillinge und 2 Heller für Wein und Korn schuldet, die er zum Nutzen seines Stiftes gekauft hat.

Dieses Geld will der Erzbischof dem Johann bzw. dessen Erben in den kommenden Weihnachtstagen zurückzahlen.

Zur Sicherheit hat er ihm folgende Bürgen gestellt: seinen »lieben Neffen« und Kämmerer Johann von Eberstein (Eberst(ein)), den Mainzer (Mentze) Domherren Claes vom Stein (Steyne) den Jungen, den erzbischöflichen Siegler Ospertus von Seelheim (Selheym), Nikolaus zu Lahnstein (Lansteyn), Heinrich (Heynratu(m)) zu Ehrenfels (Erenfels) sowie den erzbischöflichen Zollschreiber und "lieben Getreuen" Johann zu Gernsheim (Gernsh(eim)).

Bei Zahlungsverzug ist der Gläubiger berechtigt, die Bürgen mündlich oder schriftlich (tzu huse oder tzu hofe, mit boden oder mit brieffen oder munt wider munt) zu mahnen, binnen acht Tagen je einen Knecht und ein Pferd in eine von Johann angewiesene öffentliche Herberge in Mainz zu entsenden. Diese sollen dort solange Einlager (leistunge) halten, bis er oder seine Erben bzw. der rechtmäßige Inhaber dieser Urkunde ihr Geld bekommen haben. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof auf Mahnung des Gläubigers binnen eines Monats einen Ersatzbürgen stellen. Tut der Erzbischof dies nicht, müssen die anderen Bürgen die Leistungen so lange mit übernehmen. Sterben der Siegler oder der Zollschreiber oder werden aus ihrem Amt entlassen, übernehmen deren Amtsnachfolger deren Bürgschaftsteile. Der Erzbischof verspricht, die Bürgen aus der Bürgschaft zu befreien, ohne Eidesleistung, Gerichtszwang und ohne Schaden für sie. Die Bürgen versprechen gute Bürgen zu sein, das Einlager nicht auf andere Bürgen zu übertragen oder sich der Leistung zu entziehen.

- Datum anno Domini 1382.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 025, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1997 (Zugriff am 28.03.2024)