Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

776 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 359.

StA Wü, MIB 10 fol. 196v

Datierung: 5. Februar 1384

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Der Mainzer Erzbischof Adolf I. regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei dem Juden Jakob Benditz von Sinsheim, wohnhaft zu Speyer.

Vollregest:

Littera data Jacob Benditz de Sunsheim Jude.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] schuldet dem Juden Jakob (Jacob) Benditz von Sinsheim, wohnhaft zu Speyer (Spire), 170 gute Gulden (gut an golde und swer gnug an gewichte zu Spire an der muntze), die dieser ihm geliehen hat. Der Bischof will eine Hälfte der Schuldsumme am kommenden St. Georgstag [23. April], die andere Hälfte am St. Johannstag Baptiste [24. Juni] zurückzahlen. Pro Gulden werden 1 guter Straßburger (Straßbuhr(er)) Pfennig Zinsen (gesuch) gezahlt.

Der Bischof stellt als Bürgen seine »lieben Getreuen«: die Brüder und Edelknechte Trygel und Hans von Gemmingen (Gemmynge(n)), Gerhard Scheffener, Peter Muller und Henne Vergenmeister.

Kommt der Bischof in Zahlungsverzug müssen die Bürgen, wenn sie von Jakob, seinen Erben oder Boten (zu huse oder zu hofe, mund wider mund, mit briefen oder ane briefe) gemahnt werden, unausweichlich binnen 8 Tagen je einen Knecht und ein Pferd in die Stadt Speyer (Spire), in ein von Jakob ausgesuchtes öffentliches Wirtshaus solange zum Einlager (zu leisten) entsenden, bis das Hauptgeld mit den Zinsen (gesuch) vollständig bezahlt ist.

Ausfallende Pferde müssen ersetzt werden. Stirbt ein Bürge, muss der Bischof binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht das nicht, müssen die verbliebenen Bürgen auf Ermahnung durch die Gläubiger die Leistungspflicht des ausgefallenen Bürgen mit übernehmen. Verletzt ein Bürge seine Bürgschaftspflicht, dürfen Jakob und die Seinen sich mit Hilfe eines geistlichen oder weltlichen Gerichts, aber auch ohne Gericht, an dem Gut des brechenden Bürgen schadlos halten. Die Kosten für dieses Pfandverfahren werden auf die Hauptschuld geschlagen. Nichts darf den vorstehenden Bestimmungen im Wege stehen.

Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Bürgschaft, dies geloben Hans und Trygel auf ihre gute truwe, Gerhard, Peter und Henne auf ihren Eid. Bischof Adolf und die Bürgen kündigen ihr Siegel an.

- Datum 1384 an dem nesthen frytag nach unser frauwen kertzwie tage.

Quellenansicht

fol. 196v
fol. 197r
fol. 197v

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 196v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1988 (Zugriff am 28.03.2024)