Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 005

Datierung: 20. Oktober 1381

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz gewinnt Diederich Rannenberg zum Diener und Mitglied seines Hofes.

Vollregest:

Thiderich Rannenberg.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] hat, auch im Namen seiner Amtsnachfolger und des Mainzer Stiftes, eingedenk der treuen und nützlichen Dienste, die sein lieber Getreuer Diederich Rannenberg (Ran(n)enberg) ihm und dem [Mainzer] Stift erwiesen hat und auch künftig noch leisten wird, diesen zum Diener und Mitglied seines Hofes (diener und hofegesynde) gewonnen. Er verschreibt ihm kraft dieser Urkunde eine jährliche Gülte in Höhe von 20 Gulden als Burglehen aus dem Zoll zu Lahnstein (Lanstein), die Diederich jährlich an Weihnachten solange einnehmen kann, bis der Erzbischof bzw. das Stift ihm an anderer Stelle ein zumindest gleichwertiges geistliches oder weltliches Lehen einräumen werden.
Der Erzbischof weist kraft dieser Urkunde seinen derzeitigen und alle künftigen Zollschreiber in Lahnstein an, das Geld dieser Abmachung entsprechend auszuzahlen. Der Erzbischof und das Stift haben Diederich und seinen Bruder [Otto] als Burgmann auf der Naumburg (Nuwenburg) angenommen und wollen beide als erzstiftische Burgmannen entsprechend schützen, schirmen und [rechtlich] verantworten. Die Brüder dürfen sich aus dem Burglehen und der Burg (sloße) behelfen. Als erzstiftische Burgmannen genießen sie Schutz und Burgmannenrecht (burgmans reht) auch in den anderen erzstiftischen Burgen, wenn sie sich dort aufhalten. Würde es geschehen, dass die Naumburg oder eine andere Pfandschaft, die der Graf von Waldeck vom Stift innehat, wieder in die Verfügungsgewalt des Erzbischofs und seines Stift komme (wider wurde), gilt bezüglich der Pfandschaft, über welche die Brüder dann von den Grafen von Waldeck Urkunden haben, dass die Summe, für die dem Grafen von Waldeck die Naumburg oder andere Pfandschaft vom Stift verschrieben ist, erhalten bleibt. Das sichert der Erzbischof auch im Namen seiner Nachfolger und des Stiftes zu, und zwar solange, bis ihnen das Geld, über das das Stift von dem Grafen von Waldeck Urkunden hat, zurückbezahlt ist. Die Brüder dürfen in diesem Besitz nicht beeinträchtigt werden.
- Datum Fritzlar dominica post Galli ... 1381.

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fol. 5r
fol. 5v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 005, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1979 (Zugriff am 29.03.2024)