Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 004v [03]

Datierung: 20. Oktober 1381

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Regest

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten (Verweis auf: Joannis 1, 673 Nr. 4. - Wenck 3, 1099. - Friedensburg 66 Anm. 2).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz hat sich mit der edlen Margarethe von Itter wegen der Burg Bringhausen, Dorf, Gericht, Renten, Gülten und Zinsen geeinigt.

Vollregest:

Margareta de Itte(r).

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] hat sich mit der edlen Margarethe von Itter wegen der Burg (sloß) Bringhausen (Brunekusen), Dorf, Gericht, Renten, Gülten und Zinsen geeinigt, wie die ihr vom Grafen und der Grafschaft Waldeck bewiesen bzw. verschrieben sind. Er verschreibt und versetzt ihr den erzstiftischen Hof zu Lahnstein (Lanstein), genannt der roden hoff mit soviel Bau- und Brennholz aus den dortigen erzstiftischen Wäldern, wie sie, bzw. derjenige, der dann dort wohnt, auf dem Hof benötigt, dazu zwei Fuder Wein aus der Lahnsteiner Kellerei sowie eine Jahresgülte in Höhe von 47 lötige Mark Silber, Mainzer Gewicht. Margarethe kann das Geld jedes Jahr am Martinstag [11. November] vom Zoll in Lahnstein sowie die zwei Fuder Wein aus der dortigen Kellerei vereinnahmen. Der Erzbischof weist kraft dieser Urkunde seinen derzeitigen und alle zukünftigen Zollschreiber zu Lahnstein an, die Gülte entsprechend auszuzahlen. Sie soll jedes Jahr auf Kosten und Gefahr des Stiftes nach Bonn (Bunen) oder Honnef (Honefe) gebracht werden. Dies wurde neben anderem der Margarethe vom Stift bereits in einem Schriftstück (notel) mit aufgedrücktem Siegel bestätigt. Der Erzbischof wird Margarethe zwischen dem heutigen Tag und dem kommenden Frauentag Lichtmess [2. Februar 1382] eine von ihm und dem Kapitel besiegelte Urkunde (rechte(n) brieff) ausstellen, wie das in der Geiselurkunde (gisel brieff) steht, die er ihr versiegelt gegeben hat. Hat er die Urkunde ausgestellt, verlieren die vorliegende Urkunde und die Geiselurkunde ihre Gültigkeit.
- Datum Fritzlar dominica post Galli ... 1381.

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fol. 4v
fol. 5r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 004v [03], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1978 (Zugriff am 28.03.2024)