Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 198v

Datierung: 23. März 1384

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Der Mainzer Erzbischof Adolf I. regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei den Brüdern Gerhard und Siegfried Rosen von Weilnau

Vollregest:

Littera data Gerhardo et Sifrido Rosen de Wilnauwen fratribus et eorum heredibus super [1400 Gulden]

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] schuldet den Brüdern Gerhard und Siegfried (Syfrid) Rosen von Weilnau (Wilnauwe) und deren Erben 1.400 Goldgulden, schwer genug an Gewicht, wie sie zu Frankfurt (Francfurd) und Mainz (Mentze) gang und gäbe sind, die die Brüder ihm geliehen haben und die er für das Erzstift Mainz (Mentze) benötigt hat.

Der Erzbischof will den Brüdern jedes Jahr am Michelstag [29. September] 140 Gulden so lange zahlen, bis die 1.400 Gulden zurückgezahlt sind.

Der Erzbischof stellt als Bürgen seine »lieben Getreuen« Ruprecht Ulner [a], Gorgen von Königstein (Kongestein) [b], Hermann (Herma(n)) von Gabsheim (Geyspseh[eim]), die Brüder Heinrich (Heinr(ich)) und Gorgen von Lindau (Lindauwe), die Brüder Siegfried (Syfrid) und Friedrich Moniche (Moniche) von Lindau (Lindauwe) [c].

Kommt der Erzbischof in Zahlungsverzug und werden die Bürgen entsprechend von den Gläubigern (zu huse oder zu hofe, mund wider mund, mit bote(n) oder mit briefen) gemahnt, muss jeder Bürge innerhalb 14 Tagen einen Knecht und ein Pferd nach Mainz (Mentze) oder Idstein (Edichstein) in ein ihnen zugewiesenes öffentliches Wirtshaus so lange entsenden, bis das Geld vollständig bezahlt ist.

Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof nach Aufforderung gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die verbliebenen Bürgen bis zur Gestellung des Ersatzbürgen die Leistung des ausgefallen Bürgen mit übernehmen.

Es ist vereinbart, dass die Gläubiger die 1.400 Gulden ab kommenden Michelstag [29. September] zwei Jahre lang nicht zurückforden dürfen. Wollen sie danach ihr Geld wiederhaben, müssen sie das jeweils ein Vierteljahr vor St. Michelstag ankündigen. Zahlt Mainz die 1.400 dann nicht unverzüglich zurück, können die Bürgen die Gläubiger so lange zum Einlager mahnen, bis das Hauptgeld samt verseßern gude vollständig bezahlt sind. Mainz kann die jährliche Zahlung von 140 Gulden jederzeit mit der Zahlung der 1.400 Gulden und die verseßen gulde ablösen. Diese Urkunde ist dem Erzbischof danach zurückzugeben.

Der Erzbischof verspricht den Bürgen, sie ohne Eide und ohne ihren Schaden aus der Bürgschaft zu lösen. Der Bürge Ruprecht Ulner [d] bekennt, dass er und die anderen Bürgen geworden sind. Sie wollen gute Bürgen sein.

- Datum Eltevil feria quarta post dominicam Letare [e] ... 1384.

Fußnotenapparat:

[a] Der Name Ritter Siegfried (Syfrid) von Lindau (Lindauwe) ist durchgestrichen.
[b] Davor durchgestrichen Konst.
[c] Der Name Merkeln von Franken[thal?] ist durchgestrichen.
[e] Die ursprüngliche Bezeichnung »Invocavit« ist durchgestrichen.

Quellenansicht

fol. 198v
fol. 199r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 198v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1958 (Zugriff am 20.04.2024)