Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 083

Datierung: 28. Januar 1383

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Einung und Bündnis zwischen dem Mainzer Erzbischof Adolf und Markgraf Balthasar von Meißen.

Vollregest:

[Der Anfang der Urkunde fehlt]

[…] gemahnt würde, seine Anzahl Leute (volg) binnen eines Monats nach der Mahnung senden. Wenn diese Truppe in das Land des Herrn kommt, zu dem es gesendet wurde, soll dieser Herr die Truppe mit Nahrung, Futter und Hufeisen (hubslage) versorgen. Im Notfall soll jeder dem anderen Hilfestellung leisten, wenn yme sine truwe und ere lip ist. Sollten die Bündnispartner und ihre Truppen Burgen (vesten oder sloße) erobern, verbleiben sie dem Bündnispartner, dessen Lehen oder Eigen sie sind. Ist eine Eigenburg verpfändet oder versetzt, wird die Pfandsumme nach der auf dem Feld festgestellten Truppenstärke (nach manczal gewapenter lute) geteilt. Fremdburgen werden gemeinsam behalten, geteilt oder gemeinsam niedergelegt (brechen). Gewinn und Gefangene (fromen … oder anreysiger) werden anteilmäßig nach Truppenstärke geteilt, nur der Kriegsverursacher gehört demjenigen, dem der Krieg gegolten hat. Keiner darf sich ohne Zustimmung des anderen vor Friedensschluss wegen eines Schadens sühnen, jeder trägt den ihm zugefügten Schaden selbst.

Wenn einer der Bündnispartner sich gegenüber des anderen Mannen, Burgmannen und Hintersassen (underseßen) etwas zu Schulden kommen lassen hat, müssen diese das ihrem Herrn melden, damit er die Sache mit dem andern Herrn regelt. Wird die Schuld dann nicht binnen eines Monats bezahlt, können die Antragsteller die [ungenannten] Pfandstücke in eine unmittelbar benachbarte Burg ihres Herrn führen, und sich dieser bedienen und sogar verkaufen, aber nur in Höhe der geschuldeten Summe. Der Rest wird mit den [übrigen] Schulden verrechnet. Nehmen die Mannen, Burgmannen und Hintersassen die Angelegenheit aber selbst in die Hand und schädigen den Beschuldigten, werden sie künftig nicht mehr in den Burgen und Landen ihres Herrn geduldet, erfahren keinerlei Unterstützung mehr und finden keinen Frieden und kein Geleit in den herrschaftlichen Burgen.

Keiner darf des anderen Feinde wissentlich in seinen Burgen und Gebieten aufnehmen oder Frieden und Geleit geben. Geschieht dies unwissentlich, soll man es unterlassen, sobald man davon erfährt. Geschieht es danach dennoch, so soll der dortige Amtmann dies verhindern, als wenn der Betreffende der Feind seines eigenen Herrn wäre.

Zitiert jemand Mannen, Burgmannen, Diener oder Untertanen des Markgrafen Balthasar wegen geistlicher oder weltlicher Sachen vor ein Gericht Erzbischof Adolfs von Mainz (Mentze), der mainzischen geistlichen Richter oder der geistlichen Präsentien, sollte man diese auf Antrag an das zuständige Gericht des Markgrafen verweisen. Weltliche und geistliche Sachen soll man vor dem Gericht Erzbischof Adolfs, vor dessen geistlichen Richtern oder dem geistlichen Gericht der Propstei verhandeln lassen, Markgraf Balthasar soll nicht versuchen, das zu verhindern.

Mit dem, was den phaffen abeget zu der gut haben Markgraf Balthasar, seine Vögte und die Seinen nichts zu schaffen. Sie sichern zu, die Angelegenheit Mainz zu überlassen.

Die Amtleute der beiden Bündnispartner wollen Einung und Bündnis der Vereinbarung gemäß halten.

Markgraf und Erzbischof nehmen uns(ere) liben nefen, brud(er) und vett(er)n die Markgrafen Wilhelm [I.], Friedrich [IV.], Wilhelm [II.] und Georg (Jorgen) von Meißen (Missen) in diese Einung und dieses Bündnis mit auf, ebenso alle Grafen, Herren, Ritter und Edelknechte (knechte), die im Land ihren Wohnsitz haben. Wollen die genannten Markgrafen mit ins Bündnis, bezieht sich dessen Gültigkeit auf das Gebiet (lande und gebiete) des Erzbischofs und des Landgrafen. Die Markgrafen müssen dann auch Urkunden mit den beiden tauschen.
Ausgenommen von diesem Bündnis sind von beiden Seiten der Stuhl von Rom (Rome), der Römische König des Heiligen Römischen Reiches, die Krone von Böhmen (Beheim), die Mannen und Burgmannen der Bündnispartner, diejenigen, denen sie verbunden sind, und beider Herren und Herrschaften. Dieses Bündnis wurde in Thüringen (Duringe(n)) beredet und Erzbischof und Landgraf geloben und beschwören, das Bündnis kraft dieser Urkunde unverbrüchlich zu halten.

- D. der geben ist zu Fulde uff den nesthen mytwochen nach sancte Pauls tag des heiligen aposteln als er bekart wart in dem jare da man zalte nach gots geburte 1383.

Quellenansicht

fol. 83r
fol. 83v
fol. 84r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 083, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/173 (Zugriff am 16.04.2024)